Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Die vorbenannten Referendaͤre haben sich nunmehr bei den bezeichneten Gerichts- 
höfen unverzüglich zur Dienstleistung anzumelden, und von den letzteren wird die 
gewöhnliche Anzeige von der Statt gehabten Beeidigung gewärtigt. 
Stuttgart den 51. December 1830. 
Maucler. 
4) Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenten. 
Da der Rechts-Consulent Dünger in Sruttgart seinen Wohnsit nach Gmünd 
verlegt hat, so wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stutegart den 31. December 1850. 
Maucler. 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift des Geometers Kriegstotter von Mergentheim: „Theore- 
nisch-practische Anleitung zur schriftlichen Geschäftsführung für das bürgerliche und Gewerbe-Leben.“ 
Vermöge bochster Entschließung vom 29. d. M. haben Seine Königliche Mai- 
jestät dem Geometer J. C. Kriegstörter von Mergentheim gegen den Nachdruck 
der von ihm verfaßten Schrift, betitelt: „Theoretisch-practische Anleitung zur schrift- 
lichen Geschäftsführung für das bürgerliche und Gewerbe-Leben“ ein Privilegium für 
das Königreich Württemberg auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen gnädigst 
geruhr; welches unter Hinweisung auf die Verordnung vom 25. Februar 1815, Pri- 
oilegien gegen den Bücher-Nachdruck betrefsend, zur Nachachtung hiemit bekanmt ge- 
macht wird. « 
Stuttgart den 31. December 1830. 
Der Amtsverweser: 
Mohl.
	        
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