153
Nach einer neuerlichen Mittheilung der K. franzoͤsischen Gesandtschaft hat dieselbe
aber nunmehr von ihrer Regierung die Weisung erhalten, Handwerkern oder Dienste
suchenden Personen, welche fich (sey es auf geradem Wege oder durch die Schweiz
oder die Rheinlande) nach Frankreich begeben wollen, um daselbst Arbeit oder Dienste
zu suchen, das gesandtschaftliche Visa fuͤr ihre Reisepaͤsse kuͤnftig nur dann zu erthei-
len, wenn sie nicht nur mit regelmaͤßigen Paͤssen und Wanderbuͤchern oder Heimath-
scheinen versehen seyen, sondern auch zugleich darauf ausdruͤcklich beurkundet sey, daß
ihnen in einer beKimmten Fabrik oder Werkstaͤtte, einem bestimmten Kaufladen oder
Magazine 2c. in Frankreich die Aufnahme im Voraus zugesichert sey.
Den K. Oberämtern wird daher unter Hinweisung auf die in den Eirkular-Er-
lassen vom 12. Januar und 29 August 1829 enthaltenen Bestimmungen aufgegeben,
solche Personen, wenn sioe die vorgeschriebenen Heimathscheine bei ihnen nachsuchen,
über diese Vorschrift der K. französischen Regierung zu belehren, und die Heimath-
scheine selbst nur dann auszustellen, wenn dieselben sich über die befragte Zusicherung
genügend ausweisen, in den Heimathscheinen aber den geschehenen Ausweis auedrück-
lich zu beurkunden, da sie außerdem unlegalisirt zurückgeschickt werden mäßten.
Stuttgart den 21. März 1831. Kapff.
2. Des evangelischen Consistorium.
Termine für die Prüfung der Candidaten des Predigramts.
Die durch die Verordnung vom 21. Februar 18329 (Reg. Bl. Nro. 10, S. 116)
vorgeschriebene Anstellungs-Prüfung bei dem evangelischen Consistorium wird im lau-
fenden Jahr in folgenden vier Terminen vorgenommen werden:
1) vom 11. bis 15. April,
2) vom 9. bis 13. Mai,
5) vom 30. Mai bis 3. Juni,
4) vom 13. bis 17. Juni.
Den Candidaten des Predigtamts. welche sich bereits vorschriftmäßig zu dieser
Prüfung angemeldet haben, wird durch besondere Erlasse an die Dekanatämter eröff-
net werden, an welchem von diesen vier Terminen jeder derselben zu erscheinen habe.
Stuttgart den 11. März 1831. Mohl.