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Defraudationen.
Arrt. 6. 4
Die Untersuchung gegen Handlungen Grosherzogl. Unterthanen, wodurch die K.
Wörttembergisch-Bayern'schen — im Grosherzogthum Sachsen-Weimur-Eisenach für
das Vorder-Gericht Ostheim recipirten Zoll-Gesetze übertreten und die Einnahmen aus
Zöllen oder Regalien, deren Erhebung Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist, ge-
führdet werden möchten, es sey nun, daß jene Handlungen im Amts-Bezirke Ostheim,
oder außer demselben entdeckt werden, — den einzigen Fall ausgenommen, wo der
Uebertreter im Württembergischen oder Bayern'schen Staats-Gebiete auf frischer That
ergriffen worden ist, — soll vom Großherzogl. Justizamte Ostheim geföhrt werden;
dasselbe erkennt in erster Instanz in allen Zoll-Strafsachen, in welchen den K. Unter-
Gerichten in Württemberg und Bayern eine solihe Comperenz eingerdumt ist.
Das Untersuchungs= und Straf-Verfahren ist, insoweit eine criminelle Strafbar=
keit nicht vorliegt, sowohl bei dem genannten Gerichte erster Instanz, als auch bei den
höheren Gerichten, vor welche die Sache nach dem im Großherzogthum verfassungs-
mäßig geordneten Instanzenzug gelangen möchte, nach den Württembergisch-Bayern=
schen Zoll-Gesetzen zu bemessen, und in jedem Falle soll das Verfahren so viel als
möglich abgekürzt, auch durchaus keiner unnöthigen Verzögerung Statt gegeben
werden. "
Wenn in Folge dieser obigen Bestimmungen Geld-Strafen verfügt werden, so
fallen dieselben nach Abzug des Aufbringer-Antheils und der defraudirten Gefälle den
Grosherzogl. Cassen anheim.
Einige besondere Verhältnisse.
« a) Salz-Consumtion.
Art. 7.
Die Bewohner des Großherzogl. Amtes Ostheim werden das benöthigte Salz
durch die K. Bayern'schen Salzfabtoreien und um dieselben Preise, wie die K. Bayern-
schen Unterthanen in den umliegenden Distrikten beziehen.
Seine Königl. Hoheit werden Sorge tragen, daß kein anderes, als Bayern'sches
Salz im Amts-Bezirke verbraucht und die K. Bapern'schen Verordnungen, im Be-
treffe der Salz-Regie daselbst streng aufrecht erhalten werden.