Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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wandernder Familienvater (der durch Frankreich zu ziehen gedenkt) sich nur uͤber den 
Besic von 200 fl. für seine Person ausweisen müsse und es daher zur Erhaltung des 
Visa der gedachten Gesandtschaft nicht erforderlich ist, daß für jeden Kopf der Fami- 
lie des Auswanderers der Besitz der erwähnten Summe dargethan werden könne, so 
wird solches den K. Oberämtern unter Hinweisung auf die dießfallsige Bekanntma- 
chung vom 21. v. M. mit dem Auftrage erdffnet, im Interesse der Auswanderer so- 
wohl als der Gemeinden, denen sie angehörten, sich über den wirklichen baaren Be- 
siß der verlangten Summe bei denen, welche durch Frankreich nach Amerika zu wan- 
dern gesonnen sind, auf ganz zuverläßige Weise zu versichern, indem die französfschen 
Gränz-Behörden den Auftrag haben, jedem der Durchwanderer, welcher nicht im 
Stande sey, die bestimmte Summe vorgeschriebenermaßen vorzuzeigen, den Eintritt 
nach Frankreich unbedingt zu verweigern. 
Stuttgart den 2. April 1831. Kapff.
	        
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