Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Art. 1. 
Alle von den Truppen eines Bundes-Staats, ohne Unterschied, ob selbige zu 
Provinzen gehören, welche im Bundes-Gebiete liegen, oder nicht, unmittelbar, oder 
mittelbar in die sämtlichen Lande eines Bundes, Gliedes, oder zu dessen Truppen, 
wenn diess auch außerhalb ihres Baterlandes sich befinden, desertirende Milita-Perso- 
nen werden sofort und ohne besondere Reklamation an den Staat ausgeliefert, dem 
selbige entwichen sind. Gleichmäßig werden auch alle Deserteure, welche in nicht zum 
Bundes-Gebiet gehörige Provinzen der Bundes-Staaten entweichen, an den Staat 
ausgeliefert, dem selbige entwichen find. 
Art. 2. 
Als Deserteur wird derjenige, ohne Unterschied der Waffe, angesehen, welcher, 
indem er zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres, oder der bewafsneten, mit 
demselben in gleichem Verhältnisse stehenden Landesmacht, nach den gesetzlichen Be- 
stimmungen sedes Bundes-Staats, gehört, und durch seinen Eid zur Fahne verpflich- 
tet ist, ohne Patz,Ordre, oder sonstige Legitimation sich in das Gebier eines andern 
Sgtaates, oder zu dessen Truppen begiebt. 
Offiziere niedern oder höhern Grades, wenn sich bei solchen ein Desertionsfall 
ereignen sollte, sind nur auf ergangene Requisition auszuliefern. 
Art. 3. 
Sollte ein Deserteur schon, von einem andern Bundes-Staate enrwichen seyn, so 
wird er an denjenigen Bandes-Staat ausgeliefert, in dessen Dienste er zuleßt gestanden. 
Wenn ein Deserteur von einem Bundes-Staate zu einem fremden Staate, und 
von diesem zu den Truppen eines andern Bundes-Staats entweicht, so wird er an den 
ersten Bundes-Staat auzgellefert, falle zwischen dem letztern und dem fremden Staate 
kein Cartell besteht. · . » « 
. Art. 4. 
Nur folgende Fälle können die Verweigerung oper. Verzögerung der Auslieferung 
eines Deserteurs begründen: 
) wenn der Desexteur zu dem Staate, wohin. er entweicht, durch Geburt oder 
rechtliche Erwerbung — abgesehen von dem anderswo übernommenen Mili-
	        
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