Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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den dem ausliefernden Staate, von dem Tage der Verhaftung an, bis einschließlich 
den der Ablieferung, in dem Augenblicke erstattet, wo dex Deserteur abgeliefert wird. 
Deserteure und mitgenommene Pferde, welche dem Bundes-Staate, dem sie an- 
gehoͤren, zugefuͤhrt werden, werden auf dem Wege dahin in jedem Bundes-Staute 
wie einheimische, auf dem Marsche begriffene Mannschaften und Pferde verpflegt, 
und es wird fuͤr diese Verpflegung jedem Staate die naͤmliche Verguͤtung geleistet, 
welche dort fuͤr die Verpflegung der eigenen, auf dem Marsche begriffenen Mannschaf- 
ten und Pferde, vorgeschrieben ist. Der Betrag dieser zu verguͤtenden Auslagen ist 
uͤberall durch eine amtliche Bescheinigung auszuweisen. 
In den Faͤllen, worin der Deserteur durch verschiedene Gebiete fortzuschaffen ist, 
muß von der ausliefernden Behoͤrde jederzeit ein Transportzettel mitgegeben werden. 
Diejenigen Staaten, durch welche der Deserteur durchgefuͤhrt wird, haben die erwach- 
senen Unterhaltungs-Kosten vorschußweise zu bezahlen, welche auf dem Transportzettel 
quittirt und so dem nächst vorliegenden Staate in Zurechnung gebracht werden, wel- 
cher hicrauf bei der Auslieferung den vollen Ersat erhält. 
Art. 9. 
Unterthanen, welche Deserteure und mitgenommene Pferde einliefern,, erhalten 
folgende Prämie: 
für einen Deserteur ohne Pferd . 8 Gulden C. M. 
für einen Deserteur mit Pfere 16 Guarlden C. M. 
für jedes Pferd ohne Mnhnnn 3 Gurlden C. M. 
Obrigkeiten, welche einen Deserteur einliefern, erhalten keine Prämie. 
Art. 10. 
Außer den Umerhaltungs-Kosten und der Prämie darf nichts weiter, unter keiner- 
lei Vorwand, er betreffe Lohnung, Handgeld, Bewachungs= oder Fortschaffungs-Kosten, 
gesordert werden. 
Art. 11. 
Allen Behbrden wird es zur strengen Pflicht gemacht, auf Deserteure zu wachen. 
Art. 12. 
Alle nach der Verfassung der Bundes-Staaten reserve-, landwehr= und überhaupt 
milltärpflichtigen Unterthanen, sie mögen vereidet seyn oder nichr, einberufen seyn oder 
nicht, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Länder, #oder zu den Truppen eines
	        
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