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andern Bundes-Gliedes, sie moͤgen zum Bundes-Gebiete gehoͤren oder aucht, uͤbertreten,
sind der Auslieferung unterworfen, jedoch nur auf besondere Requisition der compe-
tenten Behoͤrde.
Mit den Unterhaltungs-Kosten ist es, wie bei den Deserteuren von den Truppen
selbst zu halten. Eine Praͤmie wird aber nicht gezahlt.
Art. 13.
Allen Behoͤrden und Unterthanen der Bundes-Glieder ist streng zu untersagen,
Deserteure oder Militär-Pflichtige, welche ihre Militär-Befreiung nicht hinlänglich nach-
weisen bönnen, zu Kriegsdiensten aufzunehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder
dieselben, um sie etwaigen Reklamationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu
befördern.
Auch ist nicht zu gestatten, daß eine fremde Macht dergleichen Individnen inner-
halb der Staaten des deutschen Bundes anwerben lasse.
Art. 14.
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militr-Pflichtigen
eines andern Bundes-Staates, oder der Beförderung der Flucht desselben schuldig
macht, wird nach Landes-Geseßen des Hehlers so bestraft, als wenn die desertirenden
oder austretenden Indioiduen dem Staate selbst angehörten, in welchem der Hehler
wohm.
Art. 15.
Wer Pferde, Sättel, Reitzeug, Armatur= und Montirungs-Stücke, welche ein
Deserteur aus einem andern Bundes-Staate bei seiner Entweichung mitgenommen hat,
an sich bringt, hat selbige ohne Ersat zurückzugeben, und wird, wenn er wußte, daß
sie von einem Deserteur herrührten, eben so bestraft, als wenn jene Gegenstände dem
eigenen Staate entwandt wären.
Art. 16.
Eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs oder austretenden Militär-flichtigen
über die Gränze ist zu umersagen. Wer sich solche erlaubt, wird verhaftet und zur
gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert. Als eigemmächtige Verfolgung
aber ist nicht anzusehen, wenn ein Commandirter in das jenseitige Gebiet abgesandt
wird, um der Orts-Obrigkeit die Desertion zu melden. Der Commandirte darf sich