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haupt das spaͤtere Anmelden zu dieser Pruͤfung nicht erschwert werden soll,
für die Anstellungs= und Veförderungs-Ordnung ein entscheidendes Momment
sfernerhin nicht bilden kann,
wird zu näherer Vestimmung der dießfälligen Vorschriften der K. Verordnung vom
(21. Februar 1329 und beziehungsweise unter theilweiser Abänderung der 69.22 u. 25
derselben nach höchster Eurschließung vom 25. d. M. hiemit folgendes verfüägt:
F. 1.
Die Anstellungs-Prüfung wird jedes Jahr nur mit einer dem jährlichen Bedürf-
niß der evangelischen Kirche entsprechenden Anzahl von Candidaten, in der Regel mit
dreißig derselben vorgenommen.
Es bleibt jedem Candidaten gestattet, für die Zulassung zu dieser Prüfung unter
den Bestimmungen der Verordnung vom 21. Februar 1829, 9/.12 —16 sich anzumelden.
Melden sich in einem Jahr mehr als dreißig Candidaten hiezu, so werden, vorbe-
hältlich der hienach (9§9.2 u. 3) bestimmten Ausnahmen, die nach der Zeit der erstan-
denen ersten Dienst-Präfung älteren Candidaten vor den jüngeren zugelassen.
Wenn aber sich nicht einmal dreißig Candidaten anmelden, so wird das evange-
lische Consistorium von den ältesten Candidaten noch so viele zur Prüfung berufen, als
zur Ergänzung der Normalzahl erforderlich sind. Es ist jedoch einem solchen von
Amtswegen berufenen Candidaten im Falle besonderer Verhinderung gestattet, um
Dispensation von der Theilnahme an der nächsten Anstellungs-Prüfung bei dem evan-
gelischen Consistorium zu bitten. Er hat übrigens sein Gesuch innerhalb vierzehn Ta-
gen von der Zeit der ihm erbffneten Einberufung an, einzureichen.
G. 2.
Die für die Repetenten-Stellen am evangelischen Seminar zu Tübingen bestimm-
ten Candidaten werden zu der ihrer Verwendung zu diesem Dienste nächst vorhergehen-
den oder nächstfolgenden Anstellungs-Prüfung durch das evangelische Consistorium be-
vufen.
K. 5.
Diejenigen Candidaten, welche ein besonderes Interesse dafür nachzuweisen vermö-
gen, daß sie die Anstellungs-Prüfung unter den Voraussehzungen der . 12 und 16
der Verordnung vom 21. Februar 1829 früher erstehen dürfen, als die Zeitfolge der