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erstandenen Candidaten-Pruͤfung mit sich bringen wuͤrde, sind vor anderen nicht in
gleichem Falle befindlichen Candidaten zu der Pruͤfung zuzulassen.
K. 4.
Die Zeit der erstandenen Candidaten= (ersten Dienst-) Prüfung tritt künftig
in Beziehung auf die im F. 25 der Verordnung vom 21. Februar 1829 bestimmte
Grundlage der Anstellungs= und Beförderungs-Ordnung der evangelischen Geistlichkeit
an die Stelle der Zeit der erstandenen Anstellungs-Prüfung.
Es werden jedoch diejenigen Candidaten, welche zur Zeit der Erstehung der Can-
didaten-Prüfung das zwei und zwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, in
Beziehung auf ihre künftige Anstellungs-Ordnung jedesmal in die Candidaten-Abthei-
lung desjenigen Jahrs aufgenommen, in welchem sie jenes Alter erreichen.
6. 5.
Diejenigen Seminaristen, welche, nachdem die Reihe der Anstellung ihre Candi-
daten-Abtheilung erreicht hat, sich noch nicht einmal zur Anstellungs-Prüfung angemel-
det haben, sind durch das evangelische Consisiorium dem Ministerium des Kirchen= und
Schulwesens zur weiteren Verfügung anzuzeigen.
Stuttgart den 28. März 1851. Kapff.
b)) Transitorische Verfügung, die Brförderungs-Prüfungen der evangelischen Geiltlichen betreffend.
Zu Gleichstellung derjenigen evangelischen Geistlichen, welche vor Erscheinung der
K. Verordnung über die Dienst-Prüfungen der evangelischen Kirchendiener vom
21. Februar 1829 geprüft worden sind, mit denjenigen derselben, welche auf die in dieser
Verordnung vorgeschriebene Weise bisher geprüft wurden oder bünftig geprüft werden,
wird nach Maßgabe höchster Entschließung vom 24. d. M. unter Abänderung des
6. 33 jener Verordnung hiemit verfügr:
1) diejenigen Geistlichen, welche ihre Anstellungs= oder eine Beförderungs-Prüfung
vor der K. Verordnung vom 21. Februar 1829 erstanden haben, sind auf den Grund
der von ihnen bei diesen Prüfungen erworbenen Zeugnisse nach dem pflichtmäs-
sigen Ermessen des evangelischen Konsistoriums in die in der gedachten Verord-
nung festgesetzte Klassen-Eintheilung zu bringen;