Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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2) diejenigen, welche hiebei in die erste Elasse gesebt worden sind, können ohne 
vorgängige Beförderungs-Prüfung auf bessere Kirchenstellen derselben Stufe be- 
fördert werden. Diejenigen aber, welche in die zweite oder dritte Elasse ge- 
setzt worden sind, haben sich vor jeder weiteren Beförderung einer nochmaligen 
Prüfung zu unterziehen. Einer Ausnahme hievon bann nur bei den in die 
zweite Elasse gesetzten Geistlichen durch besonderes Erkenntniß des Ministe- 
riums des Kirchen= und Schulwesens stattgegeben werden. 
Stuttgart den 28. März 1851. 
Kapff. 
Wc) Verfügung, betreffend die polizeiliche Erlaubniß zu Errichtung von Winktöfen. 
In Erwägung der geringeren Feuersgefahr bei denjenigen, vom Zimmer aus heiz- 
baren Oefen, von denen der Rauch durch ein gemauertes Kamin abgeführt wird, sowie 
in Berücksichtigung der ökonomischen Bedürfnisse der ärmeren Volks-Classen wird nach 
Maßgabe Königlicher Entschtießung vom ersten dieses Monats verfügt, wie folgt: 
1) die Vorschrift, daß in einem, nicht von Stein aufgeführten Gebäude kein Wind- 
ofen ohne besondere Erlaubniß der Regierungsbehörde errichtet werden solle (Ge- 
neral-Verordnung vom 13. April 1808, §. XXV., Reg. Bl. S. 204), ist für die 
Zukunft nur noch auf diejenigen, vom Zimmer aus heizbaren Oefen anzuwenden, 
deren Rauch-Abzugsröhre nicht mit einem gemauerten Kamine in Verbindung 
steht, sondern unmittelbar in das Freie ausmöndet. 
Beiallen andern Oefen, welche vom Zimmer aus geheizt werden, tritt ebenso, wie 
bei den Oefen erstgedachter Gattung, welche in steinernen Gebäuden errichtet wer- 
den wollen, nur das für neue Feuerstätren überhaupt erforderliche Erkenntniß der 
ortlichen Bau= und Feuerschau ein (am angeführten Ort, K. XXII. S. 203). 
2) Die Bau= und Feuerschau ist dafür verantwortlich, daß ein vom Zimmer aus 
heizbarer Ofen nur dann zugelassen werde, wenn dessen Einrichtung und nächste 
Umgebungen in keiner Hinsicht Feuers-Gefahr besorgen lassen.
	        
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