Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

182 
zu bemessen, sondern es muß überdieß darauf gesehen werden, baß dis Röhren- 
Mündung von hölzernen Geßmsen, Getäfern, Läden u. devgl. zum Wenigsten fünf 
Schuh entfernt bleibe, daß die Riegelwand auch von außen mindestens auf gleiche 
Entsernung von dieser Mündung einen Zoll dick tüchtig verblendet, die Ausmün- 
dung der Räöhre in eine Qucer-Röhre, je nach den Umständen bewerkstelligt, und 
von dieser Ausmündung Holzstöße oder ähnliche Aufschichtungen leicht eutzündba- 
rer Stoffe wenigstens fünfzehn Schuhe entfernt gehalten werden. 
5) Ertheilt das Bezirks-Polizeiamt die Erlaubniß, so hat es die gesetzliche Sportel 
anzusesen (Geseh vom 25. Juni 1828, Reg. Bl. S. 555), welche auch in standes- 
herrlichen Amtsbezirken, da das Bezirksamt hier nur im Namen und aus Auf- 
trag der höheren Regierungsbehörde handelt, für die Staatökasse einzuziehen ist. 
6) Wer das Erkenntniß der Bau= und Feuerschau und in dem oben (§. 4) bezeith- 
neten Fall, die besondere Erlaubniß des Bezirks-Amts nicht einholt, oder auch die 
von diesen Behbrden ertheilten Vorschriften nicht beobachtet, unterliegt der geses- 
lichen Strafe von 10 Reichsthalern. Außerdem ist er nicht nur zu Abänderung 
der etwa gefährlich gefundenen Einrichtung, oder sosern eine gefahrlose Herslel- 
lung nicht ausfährbar wäre, zu gänzlicher Entfernung verselben anzuhalten (Ge- 
neral-Verordnung vom 15. April 1808, F. XXII. Reg. Blatt S. 205 f.), sondern 
ihm auch in dem Falle, wenn ein Brand in dem Hause ausgebrochen ist, mit 
alleiniger Ausnahme der Entzündung durch Blitz oder der Feuer-Einlegung, der 
sechste Theil an der ihm gebührenden Entschädigung aus der allgemeinen 
Brand-Schadens-Versicherungsbasse des Königreichs von Letterer in Abzug zu 
bringen. (Bram-Versicherungs-Ordnung vom 17. December 1807, KF. 17, Reg. 
Blatt von 1808, S. 38 und 59.) 
7) Die örrlichen Feuerschauen sowohl als die Oberfeuerschauer haben bei ihren Vistta- 
tionen auf die oben gedachten Heiz-Einrichtungen ihr besonderes Augenmerk zu 
richten, und dießfallsige Gese-zwidrigkeiten pflichtmäßig zur Anzeige zu bringen. 
Stuttgart den 28. März 1851. 
Kapff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.