Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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der an der Unidersität angestellten Diener vom 50. März 1828) bestellt, welcher von 
Uns auf den Vorschlag des akademischen Senats ernannt wird, und Sitz und Stimme 
im akademischen Senat, in der Disciplinar-Commission und im Verwaltungs-Aus- 
schusse hat. 
Durch denselben läßt der Rektor die Untersuchung der Verfehlungen der Studi- 
renden, welche der akademischen Gerichtsbarkeit unterliegen, vornehmen, und sich, in 
sofern er der Untersuchung nicht selbst angewohnt hat, von dem Ergebniß derselben 
Vortrag erstatten. 
Außerdem ist der Universitäts-Amtmann in allen Rechts-, Disciplinar= und Ver- 
waltungs-Sachen ordentlicher Weise Referent, es sey, daß diese Sachen in der Discip- 
I#nar-Commission, in dem Verwalrungs-Ausschusse oder im akademischen Senate ver- 
athandelt werden. 
Alurch- liegt ihm unter. Aufscht des Rektors die Ausfertigung der Beschlüsse dieser 
Behörden, die Behandlung des Schuldenwesens der Studirenden, so wie die Besorgung 
der übrigen Canzlei-Geschäfte ob. 
.. ..5«··.7".· « 
Dem Usoersttäts-Ammttann wird ein Aktugr beigegeben. welcher auf den Vor- 
schlag des akademischen Senats von dem Ministerium des Innern wiederruflich be- 
stellt wird. « " 
Dagegen ist die bisherige Stelle eines Universitaͤts-Sekretaͤrs aufgehoben. 
. 8. 
Der Vorsitz bei jeder der sechs Fakultaͤten ist fuͤr die Zukunft einem Dekan über- 
tragen, zu welcher Stelle sämtliche Mitglieder der Fakultät, welche ordentliche Proses- 
soren sind, nach einer bestimmten Reihenfolge in der Art berufen werden, daß der De- 
kan dieses Amt je auf die Dauer von einem Jahre zu übernehmen hat. 
. 9. 
Die durch das orgahische Skatut &. 11, 127 15 und 15, theils dem Kanzler, 
theitls dem Stadt-Direktor éber die Studirenden übertragene akademische Gerichtsbar= 
keit geht auf den Rektor der Universirät über G. 5 oben).
	        
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