Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

191 
Der Stadt-Direktor ist daher der ihm durch das organische Statut §. 14 über- 
tragenen Untersuchung und Bestrafung der Verkehlungen der Studireuden geg# de 
für sie bestehenden besondern akademischen Gebote und der Behandlung des Schulden- 
Wesens der Studirenden, so wie der Theilnahme an den Geschäften der Disciplivar- 
Commission enthoben. 
Doch bleibt er verbunden, Verfehlungen der Studiren##, die zu seiner Kenntniß 
gelangen, dem Rebtor der Universität zur weiteren Verfügung anzuzeigen. 
F. 10. 
Conflikte zwischen den ordentlichen Polizei Behörden und den akademischen Straf- 
Behbrden entscheidet das Ministerium des Innern- 
Conflikte zwischen dem Oberamtsgericht und den akademischen Strafbehörden sind 
nach den Normen zu entscheiden, welche für Conflikte zwischen den Oberamtsgerichten 
und den Oberämtern gegeben sind. 
K. 11. 
Von den Straf-Verfügungen des Rektors findet kein Rekurs statt. 
Von den Erkenntnissen der Dicciplinar-Commission dagegen kann an den akade- 
mischen Senat rekurrirt werden, und von dem akbademischen Senate, welcher über die 
Relegation zu erkennen bat, wenn diese auch die Dauer von vier Jahren übersteigr, 
geht der Rekurs an das Ministerium des Innern. 
g. 12. 
Vei Rekursen von der Disciplinar-Commission an den akademischen Senat und 
von diesem an das Ministerium des Innern gelten im Allgemeinen die in dem Straf- 
rekurs-Gesetz vom 26. Juni 1821, in Beziehung auf die außergerichtlichen Rekurse 
gegen die Collegial-Erkenntnisse der höheren Gerichts= und Verwaltungs-Behörden ent- 
haltenen Besiimmungen. 
In Ansehung der Beschwerde-Aussührung bei Rekursen von der Disciplinar-Com- 
mission an den akademischen Senat, gilt jedoch die in dem angeführten Straf-Rekurs- 
Gesetz (6. 16, Ziffer 2) für die Rekurse gegen Erkenntnisse der Bezirks-Vehörden 
festgesette Frist von fünfzehn Tagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.