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zum 15. Mai d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im
Falle der Nichreinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser
Semester-Prüfung für die S#umigen unfehlbar eintreten würde.
Hiebei wird noch bemerkt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst-
folgenden Prüfung nicht zugelassen werden.
Schließlich wird die wegen Verhinderung der Anwendung verbotener Hülfsmittel
bei der schristlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung vom 17. April 1828
(Reg. Bl. S. 195) ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt eingeschärst.
Stuttgarr den 18. Aprik 1831. Maucdler.
2. Des ECivil-Senats des K. Ober--Tribunals.
Verfügung, in Beziehung auf die Berechnung der beiden Appellations-Nothfristen.
Da noch immer wahrzunehmen ist, daß die bei dem Cioil-Senate des K. Ober-Tri-
bunals längst gleichförmig befolgten Grundsäßze über die Berechnung der beiden Appella-
tions-Nothfristen (IV. Org. Edict vom 51. December 1818, §. 155) von Prokuratoren
und Rechts-Consulenten hin und wieder nicht richtig erfaßt und angewendet werden;
so wird hiemie Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
1) Gemäß der in dem gedachten §. 155, Saß I. 2) angeführten und bestärigten
Stelle des Landrechts kann zwar eine Parthei innerhalb der Frist von 15 Ta-
gen von dem Zeitpunkt an, wo sie selbst den Inhalt des Urtheils erfährt, die
Ation auch durch einen Andern anzeigen; es hat jedoch
2) in diesem Falle auch der bisherige Prokurator über den ihm von dem
Principal innerhalb jener Frist hiezu besonders ertheilten Auftrag
sich auszuweisen:
5) Auch in dem bemerkten Falle wird die zweite neunzigtägige Nothfrist zu Ueber-
reichung der Beschwerdeschrife nicht von der Zeit, zu welcher die Parthei
das Erkenntniß erfahren hat, sondern von derjenigen an berechnet, zu welcher
dem Bevollmächtigten solches eröffnet worden.
Veschlossen im Civil--Senate des K. Ober-Tribunals, den 15. Maͤrz 1831.
Bolley.