Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

216 
Die Candidaten der ersten Abtheilung haben am Montag den 25. Mai, die der 
zweiren am Montag den 30. Mai in Stuttgart sich einzufinden, und beziehungsweise 
an den bezeichneten Tagen (Nachmittags zwischen 5 und 5 Uhr) auf der Canzlei des 
Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu erhalten. 
Stuttgart den 25. April 1851. Maucler. 
b) Verfügung, die Insinuation der Erlasse auswärtiger Gerichte an Bewohner der Bezirks-Gerichtssttze 
betreffend. 
Zu Vollziehung des vierten Absates des Art. 26 des allgemeinen Sportel-Gesetzes 
vom 23. Juni 1328 (Reg. Bl. S. 491) werden andurch folgende nähere Bestimmungen 
ertheilt: 
:„ K+. 1. «« 
Die Insinuation scheftlicher Verfügungen auswärtiger Gerichte in Eivil= und 
Gantsachen, welche Bewohner der Bezirks- Gerichtssitze betresfen und nicht eine proto- 
kollarische Eröffhung erfordern, ist Lon den B-Geriche durch die ihnen unter- 
gebenen Gerichrediener zu bewirken. 
K. 2. 
Leßtere sind befugt, in den, unten näher bezeichneten. Fällen für eine solche Insi- 
nuation von der Parthie, an welche die Verfügung gerichtet ist, die hienach bestimmte 
Gebühr zu erheben. 
. 5. 
In streitigen Rechtssachen beträgt die Insinnations-Gebühr vier Kreuzer, in 
Gantsachen zwei Kreuzer. 
— . 44 
Der Bezug einer Insfnuations-Gebühr a#l binweg bei der Insinuation solcher 
gerichtlicher Verfügungen, welche *1 
1) nicht an die Parthie selbst, sondern an *i“ z. B. an Zeugen, gerichtet sind; 
2) eine Koͤnigliche Behoͤrde, oder 
5) eine zum Armerrechte zugelassene Porthie, bunresfen, oder 
4) in einer außergerichtlichen Sache getrossen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.