Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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In allen Fällen, in welchen die Erhebung einer Insinuations-Gebühr zulässig ist, 
hat der Aktuar des die Insinuation vollziehenden Gerichts, den Betrag der Gebühr 
auf der ausgefertigten Verfügung selbst zu bemerken. 
. 6. · 
Bei solchen Versügungen, die ein Gericht einem anderen zur Insi nuation an eine 
am Sitze des Letzteren wohnende Person verschlossen zusendet, ist im Requisitions-Er- 
lasse zu bemerken, ob der Gegenstand der Verfügung eine außergerichtliche oder eine 
frrue Rechtssache betrefse. *½ 
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nicht auf die §. 5 angeordnete Weise für zulässt ig erkannt worden ist, bei Sa der 
Entfernung vom Dienste zu enthalten. 
Die an mehreren esens Gerichrig iten früher bestandene Einrichtung, wonach 
mit der Vornahme von Insinuationen an Orts-Bewohner entweder die Stadt-Schult- 
heißen-Aemter beauftragt, oder zu diesem Behufe den Oberamts-Gerichten staͤdtische 
Diener beigegeben wurden, ist, da, J si ie je noch in Uehung sepn follte, sofort. abzustellen. 
Sturtgart den. 2. uiant —- Maucler. 
*# : 2½½ 
* de- Departementst des Innern: 
Des Ministerium pes Insern. 
a) Die eines Erfindungs-Patents betreffend. 
Nachbem vüs vermöge Bekanntmachung vom 5l ilrtzo (Reg.Bl. Ss) dem 
Ziungieher, Heisz zu, Reutlingen. erhfilse, Jehnjährige Patent für eine, neue, Arf von 
zinnernen Faßhahnen, in 8 einer dagegen erhobenen Veschwerde, durch Entschei- 
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PBorschrift dest'#rt 162 desstbia Sseßtrbiemit aaf, bialiir geniacht. * 1% 7 
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