Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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b) Verfügung, betreffend die während der Sommermonate in den katholischen Elementarschulen des 
Königreichs zu gebenden Unterrichtsftunden. 
In der allgemeinen katholischen Schulordnung vom 10. September 1808, +.7 
(Reg. Bl. S. 532) ist bestimmt, daß in den batholischen Elementarschulen während des 
Sommers, das ist vom 1. Mai bis zur Mitte Oktobers jeden Jahrs, in der Woche 
wenigstens dreimal, womöglich Vormittags, und zwar bei jeder Abtheilung wenig- 
stens zwei Stunden Unterricht ertheilt werden soll. 
Da jedoch der Erfahrung gemäß ein so beschränkter Unterricht in der Sommer= 
schule dem Vedürfnisse einer unnnterbrochen fortschreitenden Schulbildung nichr genügt; 
so haben Seine Königliche Majestät durch hoͤchste Entschließung vom 20. d. M. 
die erwaͤhnte Vorschrift der katholischen Schulordnung dahin abgeaͤndert, daß 
1) in Orten, in welchen nicht bisher schon waͤhrend des Sommers an jedem Werk- 
tag wenigstens 4 Stunden Schule gehalten wurde, künftig dieses stattfinden; 
2) daß aber dabei jeder Lehrer, sofern die örtliche Schul-Commission es für nöthig 
erachtet, seine Schuͤler in zwei Abtheilungen theilen, und jede derselben abgeson- 
dert in zwei aufeinanderfolgenden Stunden unterrichten soll; 
3) daß der Religions-Unterricht jeder Abtheilung der Sommerschule woͤchentlich je 
in zwei Stunden von dem Pfarrer oder dessen Gehuͤlfen zu ertheilen sey, und 
4) daß zur Zeit der staͤrksten Feldarbeiten das Pfarramt die ihren Eltern zur Un- 
terstützung unumgänglich nothwendigen älteren Kinder in der Woche einigemal 
vom Schulbesuch diopensiren dürfe. **“ 
Die betreffenden Schulbehoͤrden werden daher angewiesen, in dieser Gemaͤßheit 
bei Eroͤffnung der dießjähriglu- Sommmerschulen bas Geeignete vorzukehren und in Zu- 
kunft sich zu benehmen. „ 
Stuttgart den 26. April 1851. Kapff. 
e) Verfuͤgung, betreffend die prüfung der Candidaten“ sir Abijershali und Gemeinde · Aemter. 
Es ist fuͤr zweckmazig erkannt, werden, die Prüfungen für Staatsdiensie im De- 
paxtement des Innern von denen fuͤr Körperschafts“. und Gemeinde-Aemter zu trennen, 
und fortan nur die ersten bei dem, Ministerium des Innern vorzunehmen, in welcher 
Hinsicht es. bei den bisherigen Einrichtungen vorderhand sein Verbleiben behäst.
	        
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