Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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vom 10. Februar d. J. für den Fall der Prrzichtleistung auf die Gerichts- 
barkeit, Polizeiverwaltung und' Forstgerichtsbarkeit zugesichert worden sind, 
in den in, der Beilage ll. gedachter Deklaration bezeichneren Gemrxinde-Bezirken und 
Orten. alsbald- ausüben zu Bürfen: so fügen Wir solchet andurch zu wissen und be- 
fehlen Unseren Landesstellen und Behörden, sich in eintretenden Fällen hienach zu achten. 
Gegeben, Stuttgart den 7. Mai 1851. 
„Weri.e#m 
Der Insiy-Mißister: « f« 
Freiherr von Maucler. 
Doer Chef des Departements des 2 
Kapff. 
Der Fs#änz-Mintstker 
Freiherr von Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Secretär: 
Vellnagel. 
B) Ordens-Verleihung. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 28. März 
an den Ordens-WVice-Kanzler, dem K. Hanndver'schen Consistorialrath und Professor 
D. Planck zu Göttingen, aus Anlaß seines Amts-Jubelfestes, das Ritterkreuz des 
Kron-Ordens zu verleihen geruht. 
C) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 17. d M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, dem Hofbaumeister Salucci auf sein Ansuchen die Er- 
laubniß zu ertheilen geruht, das von des Großherzogs von Hessen K. Hoheit ihm ver- 
liehene Ritterkreuz des Großherzoglichen Haus-Ordens anzunehmen.
	        
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