Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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E) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Privilegium gegen den Nachdruck des Werkes „Henriette von England,“ von Caroline Pichler, 
geb. v. Greiner. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 15. 
d. M. der Anton Pichler'schen Verlags-Buchhandlung in Wien ein Privilegium gegen 
den Nachdruck des bei ihr erscheinenden Werks „Henriette von England,“ von Caro= 
line Pichler, geb. v. Greiner, auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu ertheilen 
geruht; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, in 
Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck, hiemit öffentlich bebannt gemacht wird. 
Stuttgart den 16. Juni 1351. Kapff. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck einer dritten umgearbeiteten Auflage des „Handbuchs des Württem- 
bergischen Privatrechts“ des Präsidenten Dr. v. Weishaar. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 15. 
d. M. dem Präsidenten der Kammer der Abgeordneten Dr. v. Weishaar in Stutt- 
gart ein Privilegium gegen den Rachdruck einer dritten umgearbeiteten Auflage seines 
„Handbuchs des Württembergischen Privatrechts“ in drei Bänden auf die Dauer von 
zehn Jahren gnädigst zu ertheilen geruht; was unter Hinweisung auf die K. Verord- 
nung vom 25. Februar 1815, in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck, 
hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 16. Juni 1851. Kapff. 
c) Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger. 
In Gemäßheit der 99. 49 und 50 der K. Verordnung über die Organisation des 
Landjäger-Corps vom 5. Jum 1823 werden die den nachstehenden Stations-Comman= 
danten und Landjägern, welche sich durch Entschlossenheit, Umsicht und Diensteifer be- 
sonders ausgezeichnet haben, für die zweite Hälfte des laufenden Etatsjahrs zuerkann- 
ten Belohnungen hiemit bffentlich bekannt gemacht.
	        
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