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II. Königliches fürstlich Hohenlohe-Kirchbergisches Amt Künzelsau:
Amtmann Wolfer, bieheriger Kanzlei-Assistent bei der Königl. Regierung des
Jaxt-Kreises.
III. Königliches fürstlich Hohenlohe-Langenburgisches Amt Langenburg:
Amtmann Fortenbach, fürstlicher Domanial-Kanzlei-Sekretär.
IV. Königliches fürstlich Hohenlohe-Langenburgisches Amt Weikersheim:
Amtmann Eggel, fürstlicher Rath und Rentamtmann daselbst.
Stuttgart den 25. Juni 1831. Kapff.
2. Der Commission für die Erziehungahäuser.
B.kanntmachung, die Vertheilung der jährlichen Opfer= und anderer Collecten, Gelder für die beiden
Waisenhäuser zu Stutigart und Weingarken betressend.
Da bei den beiden Staats-Waisenhäusern zu Stuttgart und Weingarten die glei-
chen Bedingungen in Hinsicht der Aufnahme ihrer Zöglinge bestehen, und das Wai-
senhaus zu Weingarten neben den demselben vorzugsweise zukommenden katholischen
Zöglingen, auch eine beträchtliche Anzahl evangelischer Waisen erzieht, so wurde als
zweckmäßig erkannt, daß die in der Verordnung vom 11. Februar 1810, F§. 15 (Reg. Bl.
S. 61), den Waisenhäusern an Opfern und andern freiwilligen Beirrägen zugeschicdene
Einnahme zwischen beiden Waisenhäusern nunmehr nach den Bezirken vertheilt werde,
aus denen jedes Waisenhaus seine Zöglinge vorzugsweise empfangt.
Seine Königliche Majestäkt haben deßhalb gnädigst zu genehmigen geruht,
daß die frühere Bestimmung, wonach diese Gaben aus den sämtlichen evangelischen
Dekanaten der Anstalt in Stuttgart, aus den katholischen Dekanaten aber der Ludwigs-
burger, jebt Weingarter Anstalt zugewiesen waren, abgeändert, und die einzelnen De-
kanate nach Maßgabe der Seelenzahl, so wie besonders nach den oben erwähnten Rück-
sichten zwischen den beiden Waisenhäusern folgendermaßen vertheilt werden sollen:
A. dem Waisenhaus in Stuttgart sind zugewiesen:
1) die sämtlichen evangelischen Dekanate des Neckar-Kreises,
2) die sämtlichen evangelischen Dekanate des Jaxt-Kreises,
5) aus dem Schwarzwald-Kreise die evangelischen Dekanate Nürtingen, Calw,
Herrenberg, Nagold und Wildbad;