Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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II. Verfügungen der Departementsé. 
A) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Brandschadens-Umlage für das Jahr 18/. 
Um das muthmaßliche Bedürfniß der Brand-Versicherungs-Hauptcasse für das 
Verwaltungojahr 1834 zu decken, ist die auf das Ergebniß der nächsten Revision der 
Brand= Versicherungs-Kataster zu gründende ordentliche Brandschadens-Umlage für 
gedachtes Jahr nach dem dermaligen Stande jener Casse durch Königliche Entschlie- 
LZung vom 22. dieses Monats auf drei Kreuzer von 100 fl. Gebäude-Anschlag, zahl- 
bar nach dem 1.Oktober und spätestens vor dem 51. December dieses Jahrs, festgesetzt worden. 
Die Königlichen Oberämter erhalten daher den Auftrag: 
1) die Einleitung zu treffen, daß nach Vollendung der auf den 1. Juli d. J. vor- 
zunehmenden Revision der Brand-Versicherungs-Kataster diese Umlage sogleich 
veranstaltet werde, 
2) die Umlage-Urkunden noch vor dem 1. September d. J. an die Brand-Versi= 
cherungs-Hauptcasse einzusenden, widrigenfalls der Casster nach Maßgabe des 
g. 7 der Ministerial-Vorschrift vom 9. Oktober 1828 (Reg. Bl. S. 789 f.) ver- 
fahren würde, 
3) dafür besorgt zu seyn, daß bis zum 31. December d. J. der Betrag der Um- 
lage unfehlbar zur Hauptcasse eingeliefert sey, indem sonst gegen die säumigen 
Behörden das Gesehliche vorgekehrt werden müßte. 
Stuttgart den 25. Juni 1851. Kapff. 
B) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Umlage der Grund-, Gefäll", Gebäude= und Gewerbe-Steuer für das Jahr 18/. 
Nach der mit den Ständen geschehenen Verabschiedung sollen für das Finanz“ 
Jahr 1834 wie bisher 
an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer —:. 27600,O00fl. 
umgelegt und erhoben werden.
	        
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