Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Hieran haben beizutragen: 
2#/ das Grund-Eigenthum und die Gefälle, namlich 
") das Grund-Eigenhum. 1727,516 fl. 
b) die Gefällelle, ..119151fl. 
  
1°841,667 fl. 
z5 die Gebändeieieieiei . 433, 335 fl. 
rise gesan7 33950000 fl. 
  
2·600, Ooo fl. 
Die Steuer ist unter Zugrundlegung des (revidirten) Landes-Catasters auf die in 
der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worben. 
Ueber die nach der Verordnung vom 20. September 1827 bei dem Cataster zu 
berücksichtigen gewesenen Abgangs= und Zuwachs= Posten, geben die den Oberämtern 
zugekommenen Nachweisungen weitern Aufschluß. 
Das Grund-Cataster beträgt dermal nach dem Rein-Ertrag 15·745,292 fl. 15kr. 
Gefäll-Catasier * 1,040, 285 fl. äkr. 
und kommen je auf 100 fl. Rein- Erirag an n Staats— 
Steuer n 10 fl. 58 kr. 2 Föhl. 
Das Gebäude- -Cataster beträgt nach Capitalwerthen 15“967,251 fl. 
und die Staats-Steuer je auf 100 fl. Capitalwerth 17 kr. 4röhl. 
Die Ansähe der Gewerbe-Steuer betragen 502,795 fl. 57 kr. 
Zur Ergänzung der Summe von 325,000 fl. fallen 
mithin je auf 1oo fl. Anfss 107 fl. 20 kr. 
Die Oberämter haben nun unverweilt die Vertheilung der Steuer auf die einzelnen 
Orte und Gutsherrschaften, nach der Grundlage des Landes-Catasters vorzunehmen, 
auch dafür zu sorgen, daß die Unter-Austheilung auf die Steuerpflichtigen nach den 
verschiedenen Catasterzweigen je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und 
Gewerbe-Cataster in Bälde vollzogen werde. 
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersschten und Erhaltung ihrer Uebereinstim- 
mung mit den Kanzlei-Exemplarien, so wie über die Benübungsart des Steuer-Cata-
	        
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