Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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5) Die Polizeibehbrden des Königreichs und deren Officianten, besonders aber die- 
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jenigen an der Grenze gegen das K. Bayern'sche Gebier haben sich befondere 
Aufmerksamkeit auf dergleichen Personen, Thiere und Waaren (96-.1 u. 2) zur 
Pflicht zu machen, und, so bald sie Kunde von ihrer Ankunft erhälken, sich die 
von den betreffenden K. Bayern'schen Behörden beglaubigten Urkunden vorlegen 
zu lassen, auch, wenn dießfallsige Anstände gefunden werden sollten, die Weiter- 
reise, beziehungsweise den Weitertransport, nicht zu gestatten, vielmehr in sofern 
die Bayern'sche Grenze so nahe seyn sollte, um sie ohne Berührung underer in- 
ländischer Orte wieder gewinnen zu können, die Angekommenen unwerweilt unter 
Venachrichtigung der nächsten K. Bayern'schen Polizei-Behörde über diese Grenze 
zurückzuweisen, außerdem aber sie bis zu höherer Entscheidung in streng abge- 
sonderte Verwährung zu bringen. 
Die K. Hallämter, besonders diejenigen zu Biberach, Ulm, Stuttgart und 
Mergentheim haben darüber zu wachen, daß die bei ihnen ankommenden 
Waaren obiger Art nur, wenn die angeführten Voraussetzungen im Reinen sind, 
ausgepackt, umgeladen und weiter gebracht werden. Finden sie die vorgeschriebe- 
nen Urkunden und deren Beglaubigungen nicht im Reinen, so haben sie die be- 
treffenden Waaren bis auf Weiteres in besonderen Lokalen, unter Abhaltung 
jeder Berührung, genau zu verwahren und sogleich dem Bezirksamt Anzeige 
davon zu machen, damit dieses Verhaltungs-Besehle wegen Behandlung, je nach 
den Umständen wegen Vernichtung der Waaren von dem K. Medicinal-Colle- 
gium einzuholen vermöge. 
Da es möglich ist, daß giftfangende Waaren aus den obgenannten, von der 
Seuche heimgesuchten Ländern in dem Zeitpunkte, in welchem die K. Bayern- 
sche Regierung ihre Anordnungen traf, bereits unterwegs waren, mithin, ohne 
von den Lebteren mehr erreicht worden zu seyn, bei den K. Hallémtern oder bei 
Personen des Handels= und Gewerbsstands neuerlich angekommen seyn könnten; 
so ist für den Fall, daß diese Waaren noch in verpacktem Zustande ssch befinden 
sollren, ohne daß ihre Reinigung erweislich Statt gefunden härte, bei Eröffnung 
derselben mit aller Vorsicht zu Werk zu gehen, namentlich diese Eröffnung an 
einem abgesonderten lustigen Orte mit Werkzeugen, welche den damit beschäftig-
	        
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