Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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ten Personen die Vermeidung des unmittelbaren Einathmens der sich etwa dar- 
aus entwickelnden Luft moͤglich machen, vornehmen zu lassen, und es sind sowohl 
die Waaren selbst eine Zeit lang der Einwirkung der frischen Luft, ohne Zutritt 
von Menschen, auszusehen, als die Personen, welche die Eröffnung vornahmen, 
mit anderen Personen nicht zu fruͤhe wieder in Beruͤhrung zu bringen. Die K. 
Hallaͤmter haben sich dießfalls mit dem Bezirks-Polizeiamt zu benehmen, das 
sich der Beihuͤlfe des Oberamts-Arztes zu bedienen wissen wird. 
6) Sollten die Bezirks-Behoͤrden besondere Wahrnehmungen machen, die weitere 
Maßregeln begruͤndeten, so haben sie solche auf dem kuͤrzesten Wege dem K. Me- 
dicinal-Collegium zur Kenntniß zu bringen. 
Stuttgart den 15. Juli 1851. » 
Für den Finanz-Minister: 
Kapff. Kerner.
	        
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