Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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":8) Der Departements der Justiz, des Innern und 
der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, bes Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Regulirung der Kost= and Heitzungs-Preise für die Gefangenen bei 
den Bezirksämtern auf die erste Hälste des Etats-Jahres 18 ½/. 
Die Kost= und Heigungs-Preise für die Gefangenen bei den Bezirksämtern sind 
auf die erste Hälfte des Etats-Jahrs vom 1. Juli 1823x im Allgemeinen nach den in 
der Verfügung vom 50. Juni 1828 (Reg. Bl. S.561J enthaltenen Bestimmungen fest- 
geset worden; was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 27. Juni 1831. 
Kär den Justiz-Minister: Für den Finanz-Minister 
Schwab. Kapff. Kerner. 
O Des Departements des Innerh: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügurg, die Verpflichtung der in den Waisenhäusern gebildeten Schulamts- 35glinge zum 
Kosten-Ersatz bei dem Austrikt aus dem Schullehrerstande betreffend. 
Zu Beseitigung jeden. Zweifels über die Verbindlichkeiten der in den Waisenhäusern 
für den deutschen Schulstand gebildeten Zöglinge wird nach Maßgabe Königlicher Ent- 
schließung vom 8. d. M. hiemit verordnet: 
daß die in der Verfügung vom 18. April 1823 (Reg. Bl. S. 515) den Zög- 
lingen des Schullehrer-Seminars in Eßlingen aufgelegten Verbindlichkeiten 
sich auch auf die Schulamts-Zöglinge der beiden Waisenhäuser erstrecken, 
und hienach jeder von jeht an in die Waisenhäuser eintretende Schulamts- 
Zögling im Falle seines späteren willkührlichen Austrittes aus dem Schulleh- 
rerstande die im Waisenhause auf seine Ausbildung für diesen Stand ver- 
wendeten Kosten der Staats-Casse zu erstatten hat. 
Stuttgart den 30. Juni 1831. Kapff.
	        
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