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Sodann haben Seine Königliche Majestät durch höchstes Dekret vom 19. d. M.
dem Oberamts-Richter Stängel in Leonberg die erledigte Oberamts-Richters-Stelle in
Ulm zu übertragen, und demselben den Titel eines Ober-Justizraths zu verleihen, und
vbermöge hbchster Entschließung vom 20. d. M. den Referendär erster Elasse,
Friedrich Kausler, von Oberroth, Oberamts Gaildorf, in die Zahl der Rechts-Con-
sulenten aufzunehmen geruht. Derselbe hat Gaildorf zu seinem Wohnorte gewählt.
II. Verfügungen der Departemente.
A) Der Departements der Justiz, des Innern und
der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend den Nachlaß der Sportelsätze für Urkunden-Sieglung und für Zengnisse
zu Gunsien mittelloser Personen.
Da der Fall des Ansatzes der Sporteln von zwölf Kreuzern für Urkunden-Sieglung
und von fünfzehn Kreuzern für ein bezirksamtliches Zeugniß nicht selten bei Personen
vorkommt, denen wegen ihrer Mittellosigkeit selbst die Bezahlung dieser geringfügigen
Summe unmöglich oder wenigstens drückend ist, so wird in Gemähheit höchster Ent-
schließung Seiner Königlichen Majestät vom 13. v. M. hiemit verfägt:
1) Die Bezirksämter sind im Weg einer Ausnahme von dem J.. 18 der Instruk-
tion vom 21. Februar 1829 zur Vollziehung des allgemeinen Sportel-Gesetzes
ermächtigt, die von ihnen angesetzten Sporteln für Urkunden-Sieglung oder
für bezirksamtliche Zeugnisse den Abgabe-Pflichtigen im Fall der Mirtellosig=
keit derselben nachzulassen.
2) Die solchergestalt nachgelassenen Sportelansähe sind in der viertelfährigen
Sportelrechnung mit der Bemerkung des Nachlasses und des zu bescheinigen-
den Nachlaßgrundes vorzutragen.
Stuttgart den 4. Juli 1851.
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl:
Für den Jusiiz-Minisicer: « Fuͤr den Finanz-Minister:
Schwab. Kapff. Kerner.