Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

291 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Weitere Bekanntmachung, die durch Frankreich nach Amerika ziehenden Auswanderer betreffend. 
Nach einer Mittheilung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten hat 
das K. französische Gouvernement neuerlich durch die allzugroße Anzahl solcher durch 
Frankreich nach Amerika ziehenden Auswanderer, welche nicht mit genügenden Mitteln 
zu Bestreitung ihres Unterhalts versehen gewesen, sich veranlaßt gesehen, die Zulassung 
von dergleichen Auswaaderern zu Betretung des französischen Gebiets von weiteren 
Bedingungen abhängig zu machen, worüber die K. französische Gesandtschaft am hie- 
sigen Hofe die ndhere Instruktion erst noch erwartet. 
Da nun aber in dieser Zwischenzeit die Vistrung der betreffenden Pässe bei der 
gedachten Gesandtschaft Anstand findet; so wird solches den K. Oberämtern mit der 
Weisung erdffnet, Auswanderer, welche durch Frankreich nach Amerika zu ziehen ge- 
denken, hienach zu belehren, und vorerst und bis auf weitere Verfügung keine Reise- 
pässe zum Zweck der Auswanderung durch Frankreich nach Amerika auszustellen oder 
einzuschicken. 
Stuttgart den 18. Juli 1831. Kapff. 
b) Verfügung, betreffend die Prüfung der Legitimations-Urkunden der vom Ansland kommenden 
Reisenden. 
Da die Handhabung der durch die Ministerial-Verfügung vom 15. d. M. angeord- 
neten Vorsichtsmaßregeln gegen das Eindringen der affatischen Cholera eine theilweise 
Erweiterung der in der Verordnung vom 5. August 1823 (Reg.Bl. S. 584) enthal- 
tenen Vorschriften in Hinsicht auf die Prüfung der Pässe der vom Ausland kommen= 
den Reifenden erfordert; so wird in dieser Hinsicht vorläufig und für die Dauer jener 
Vorsichsmaßregeln Folgendes angeordnet: 
1) die Pässe oder sonstige Legitimarions-Urkunden der vom Königreich Bayern 
in das diesseitige Staatsgebiet übergehenden Reisenden sind in dem ersten 
diesseitigen Gränzort, den der Reisende betritt, einer Untersuchung zu unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.