Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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5) Die nach Maßgabe der Veordnung vom 3. August 1823 dem ersten Oberamt, 
dessen Sitz ein vom Ausland kommender Reisender betritt, obliegende Paß- 
Untersuchung hat fortan auch in dem Fall einzutreten, wenn der Paß bereits 
in einem vorgeruͤckten Graͤnzort einer amtlichen Untersuchung unterworfen 
worden ist. 
6) Die Bestimmung der Verordnung vom 3. August 1823, wornach dem vom 
Ausland kommenden Reisenden, der den ersten von der Landesgränze aus er- 
reichten Oberamtssit zur Nachtzeit passirt, die Weiterreise ohne vorgängige 
Untersuchung seines Passes durch das Oberamt gestattet scyn. soll, tritt vor- 
läufig allgemein und auf allen von der Gränze in das Innere des Landes 
führenden Straßen, unter der hienach zu Ziffer 8 enthaltenen näheren Bestim- 
mung, außer Wirkung. 
Die Gränz-Postämter haben der ihnen durch die Verordnung vom 5. August 
1323 aufgelegten Verpflichtung, die Pässe der vom Ausland mit Postpferden 
bei ihnen ankommenden Reisenden entweder, wenn an der Poststation ein 
Oberamt seinen Sit hat, diesem zur Untersuchung zuzusenden, oder im an- 
dern Falle mit der Bezeichnung des Oberamts, welchem sie auf der Weiter- 
reise zur Untersuchung vorgelegt werden sollen, zu versehen, mit Genauigkeit 
nachzukommen; bei den ostämtern an der Bapernschen Gränze aber tritt 
nunmehr die besondere Bestimmung ein, daß sie die Pässe der von Vayern 
bei ihnen unkommenden Reisenden, wenn der Stationsort nicht zugleich Ober= 
amtssitz ist, dem Orts-Vorsteher zur Einsichtnahme zuzusenden haben. 
8) Reisenden, welche die zur Untersuchung ihrer Pässe bestimmte Poststation, es 
sey mit dem Post= oder Eilwagen oder mit Ettrapost, bei Nacht passiren, 
kann der Postbeamte die Weiterreise ohne vorgängige Vorlegung ihrer Paͤsse 
bei dem Ober= oder Orts-Vorsteheramt in dem Fall gestatten, wenn er sich 
gehoͤrig uͤberzeugt hat, daß dieselben aus keinem der oben im F. 2 zu a und 
b genannten Laͤnder kommen. Er hat in diesem Fall in den Pässen der 
Reisenden die durch ihn genommene Einst scht derselben zu bezeugen. Dagegen 
ist er bei strenger Verantwortung gehalten, keinen aus einem der oben be- 
zeichneten Länder kommenden Reisenden weiter zu befördern, bevor hierüber 
durch das Oberamt und beziehungsweise den Orts-Vorsteher erkannt ist.
	        
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