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5) Die nach Maßgabe der Veordnung vom 3. August 1823 dem ersten Oberamt,
dessen Sitz ein vom Ausland kommender Reisender betritt, obliegende Paß-
Untersuchung hat fortan auch in dem Fall einzutreten, wenn der Paß bereits
in einem vorgeruͤckten Graͤnzort einer amtlichen Untersuchung unterworfen
worden ist.
6) Die Bestimmung der Verordnung vom 3. August 1823, wornach dem vom
Ausland kommenden Reisenden, der den ersten von der Landesgränze aus er-
reichten Oberamtssit zur Nachtzeit passirt, die Weiterreise ohne vorgängige
Untersuchung seines Passes durch das Oberamt gestattet scyn. soll, tritt vor-
läufig allgemein und auf allen von der Gränze in das Innere des Landes
führenden Straßen, unter der hienach zu Ziffer 8 enthaltenen näheren Bestim-
mung, außer Wirkung.
Die Gränz-Postämter haben der ihnen durch die Verordnung vom 5. August
1323 aufgelegten Verpflichtung, die Pässe der vom Ausland mit Postpferden
bei ihnen ankommenden Reisenden entweder, wenn an der Poststation ein
Oberamt seinen Sit hat, diesem zur Untersuchung zuzusenden, oder im an-
dern Falle mit der Bezeichnung des Oberamts, welchem sie auf der Weiter-
reise zur Untersuchung vorgelegt werden sollen, zu versehen, mit Genauigkeit
nachzukommen; bei den ostämtern an der Bapernschen Gränze aber tritt
nunmehr die besondere Bestimmung ein, daß sie die Pässe der von Vayern
bei ihnen unkommenden Reisenden, wenn der Stationsort nicht zugleich Ober=
amtssitz ist, dem Orts-Vorsteher zur Einsichtnahme zuzusenden haben.
8) Reisenden, welche die zur Untersuchung ihrer Pässe bestimmte Poststation, es
sey mit dem Post= oder Eilwagen oder mit Ettrapost, bei Nacht passiren,
kann der Postbeamte die Weiterreise ohne vorgängige Vorlegung ihrer Paͤsse
bei dem Ober= oder Orts-Vorsteheramt in dem Fall gestatten, wenn er sich
gehoͤrig uͤberzeugt hat, daß dieselben aus keinem der oben im F. 2 zu a und
b genannten Laͤnder kommen. Er hat in diesem Fall in den Pässen der
Reisenden die durch ihn genommene Einst scht derselben zu bezeugen. Dagegen
ist er bei strenger Verantwortung gehalten, keinen aus einem der oben be-
zeichneten Länder kommenden Reisenden weiter zu befördern, bevor hierüber
durch das Oberamt und beziehungsweise den Orts-Vorsteher erkannt ist.