Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

298 
vermöge höchsier Entschließung vom 30. v. M. die erledigte evangelische Pfarrei 
Albershausen, Dekanats Göppingen, dem Seminaristen und gegenwärtigen Pfarr-Ver- 
weser Kreuser daselbst zu verleihen geruhr. « 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung einer weitern Uebereinkunft mit der großherzoglich Badischen Regierung über bessere 
Einrichtung der Rechtspflege und Verwaltung in dem Condominat-Orte Widdern. 
Mit der Großberzoglich Badischen Regierung sind in Beziehung auf den bereits 
unter dem 12. September 1820 (Reg. Blatt vom Jahr 1821, S. 4 ff.) wegen der 
Rechtspflege in dem Condominat-Orte Widdern abgeschlossenen Vertrag über bessere 
Einrichtung der Justiz und Verwaltung daselbst Unterhandlungen gepflogen worden, in 
deren Folge nachstehende Ministerial-Erklárung ausgefertigt worden ist: 
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung haben 
sich in Beziehung auf den bereits am 12. September 1320 wegen der Rechrapflege in dem 
Condominat-Orte Widdern abgeschlossenen Vertrag über folgende weitere Punkte vereinigt: 
Art. 1. 
Der im Artikel 2 jenes Vertrags unter e, b und e festgeseßte siebenjéhrige Tur- 
nus für die Ausübung der Rechtspflege in höherer Instanz bleibt mir der Modifika= 
tion fortbestehen, daß statt des seitherigen Wechsels von Jahr zu Jahr respect. von 
zwei Jahren nunmehr der Königlich Württemberglsche Gerichtshof zu Eßlingen drei 
auf einander folgende Jahre und ebenso das Großherzoglich Badische Hofgericht in Man- 
heim vier Jahre ohne Unterbrechung die Gerichtsbarkeit ausüben wird. 
Diese letztere Frist gilt in gleicher Weise für das Großherzogliche Kreis-Direc- 
rium in Wertheim, welches in Gefolge späterer Uebereinkunft die Ober-Aufsichr über 
das Pupillen-, Hopotheken= und Depositen-Wesen zu Widdern statt des im Vertrage 
auch dafür bezeichneren Hofgerichts zu Manheim zu besorgen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.