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C) Der Departements des Innern und der Finanzen:
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die zeitige Verschaͤrfung der Aufsicht auf den Meß- und Markt-Verkehr.
Zu moͤglichster Beseitigung der erhoͤhten Gefahr einer Einschleppung und Verbrei-
tung der asiatischen Cholera in das Koͤnigreich, welche durch den freien Meß= und
Markt-Verkehr entsteht, finden sich die Ministerien des Innern und der Finanzen
zu folgenden Anordnungen veranlaßt.
1) In Absicht auf ausländische Kaufleute, welche die inländischen Messen und
Märkte besuchen, wird unter Beziehung auf die in der gemeinschaftlichen Ministerial-
Verfügung vom 15. v. M. (Reg. Blatt Nro. 50) enthaltenen Anordnungen über den
durch das Königreich Bayern vermittelten Verkehr mit Rußland, Polen, Gallizien und
Ungarn, und den anderen K. K. Oestreichischen Staaten noch weiter verordnet, datz
dieselben sich unmittelbar nach ihrer Anbunft am Marktorte bei der Orts-Polizei-Be-
börde durch Reise-Pässe oder sonstige Legitimationen, welche aber jedenfalls zugleich
ein Signalement des Reisenden mit begreifen müssen, auszuweisen haben. Von etwai-
gen besonderen Wahrnehmungen, welche die genanmten Behörden hiebei machen sollten,
haben dieselben, nöthigenfalls unter einstweiliger eigener Vorkehr, der Bezirks-Polizei-
Behörde zu weiterer Verfügung schleunige Mittheilung zu machen.
2) Hinsichtlich der inländischen Kauf= und Handelsleute bleibt es unter den ge-
genwärtigen Umständen lediglich bei den bestehenden Vorschriften über das Erforder-
niß von Ausweisen und Patenten. Dabei wird aber den Polizeistellen besondere Auf-
merksamkeit auf die Haustrhändler, zumal die auch ins Ausland handelnden, und die
genaue Durchsicht ihrer Patente empfohlen. In Anstandsfällen ist das Röthige so-
gleich vorzukehren und der Bezirks-Behörde zu schleuniger weirerer Verfügung zu be-
richten.
5) Die Waarensendungen, welche aus dem Auslande auf inländische Messen und
Märkte kommen, sind
-a) überhaupt mit den Zoll-Scheinen begleiten zu lassen. Werden hiebei Mängel
entdeckt, so sind die Waaren von der betreffenden Behörde sogleich in beson-
dere Verwahrung zu nehmen, und ist sofort dem Oberamt Mittheilung zu