Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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10) Nach der Entlassung des Reisenden ist das Bettzeug mit starker Lauge zu 
kwaschen, und das Zimmer noch einmal mir Chlor zu behandeln. 
11) Die Person, welche zu diesen und zu anderen Dienstleistungen bei dem Abge- 
sonderten gebraucht wird, hat sich, so lange dicselben im Ganzen währen, außer aller 
Verbindung mit Anderen zu halten, und nach Beendigung des Geschäfts ihre Kleider, 
wie vorsteht, sich selbst aber, nach dem Ermessen des Arztes durch ein einfaches oder 
verstärktes Desinfectionsbad zu reinigen und jedenfalls noch einige angemessene Zeit 
außer Berührung mit Anderen zu bleiben. 
B. Bei Waaren. 
12) Nur gistsangende Waaren (vergleiche §. 1 der Verfügung vom 15. v. M.) 
unterliegen der Absonderung und einer damit in Verbindung geseßten Reinigung. 
Gleich den gistfangenden Stoffen ist jedoch auch die Emballage von Waaren, m5- 
hen die Leßteren giftsangender Natur seyn oder nicht, wenn sie ihrem Material nach 
den Ersteren sich anreiht, wie z. B. Packleinwand, Segel= und anderes gröberes Tuch 
und Zeug, Schnur-Umwicklungen, Umhüllungen von Werg und dergleichen zu behan- 
deln, wenn nicht ihre alsbaldige Zerstörung vorgezogen wird. Hölzerne Kisten, Fässer 
und dergleichen, welche mir einer solchen Umhüllung versehen waren, sind abzuwaschen. 
15) Die Dauer der Absonderung beträgt auch bei Waaren zwanzig oder zehn 
Tage; je nachdem sie aus angesteckten Gegenden oder aus solchen kommen, hinsscht- 
lich welcher es an einem Gesundheits-Attest genügen würde. Uebrigens kann die Zahl 
jener Tage bei solchen Waaren, welche auf eine, hinreichenden Luftzutritt gestattende 
Weise verpackt sind, und bei welchen glaubhaft gemacht werden kann, daß sie auf 
diese Art schon mehrere Tage durch unverdächtige Gegenden passirt sind, um eben 
so viele Tage, höchstens aber bis auf eine 26siündige Reinigungs-Zeit vermindert 
merden. 
14) Bei der Absonderung sind die Waaren in ein abgesondertes entlegenes, 
übrigens gerumiges Lokal zu bringen, welches so gewählt oder zugerichtet seyn soll, 
daß durch Anbringung von verschließbaren Läden oder Thüren an entgegengesehten 
Seiten desselben ein reichlicher Luftzug hergestellt, Regen und heftiger Sturm aber 
abgehalren werden kann. · 
15) Die Waaren sind womöglich nicht auf den Voden, sondern einige Schuhe
	        
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