Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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uͤber denselben auf Bretter oder besfer auf gitterartig angebrachten Latten, welche den 
Zugang der Luft von unten gestatten, zu legen. Je nach der Groͤße der Gefahr, 
welche durch die Ratur der Waaren, ihre Herkunft oder durch die kuͤrzeve oder laͤngere 
Zoit ihres Verweilens auf dem Transport sich bestimmt, sind die Waaren, welche in 
Ballen transportirt werden, ganz auseinander zu legen, oder die letzteren nur auf 
beiden Seiten zu oͤffnen. 
16) Den Tag uͤber bleiben die Zugänge des Lokals offen, die ausgebreitet lagern- 
den Waaren werden täglich umgewendet; die in Ballen befindlichen durch die zum Rei- 
nigungs-Geschäft bestimmte Person durch Eingreifen mit entblößten Armen., neben 
gleichzeitigem theilweisen Hervorziehen des Inhalts der Ballen, so viel und so tief als 
möglich umgewühlt; auch werden die Ballen selbst von Zeit zu. Zeit umgewendet. 
17) Neben dem sind die Waaren zu wiederholten Malen, je nach dem Grade des 
Verdachts, mit Chlordampfen, wie sich von selbst versteht, nach vorgängiger Schließung 
der Oeffnungen des Lokals, stark zu durchrauchern, in welcher Beziehung die Bezirks- 
Aerzte das Material zu verordnen und die mit dem Geschäfte beauftragten Personen 
praktisch zu unterweisen haben. 
18) Waaren, welche die Nässe leidben können, wie z. B. Leder, rohe Thierhäu#e, 
Juchten, manches Pelzwerk, sollen mit frischem Wasser, nach Dringlichkeit der Umstände 
zu wiederholten Malen, gereinigt, und sodann sorgfältig getrocknet werden, damit für 
den Eigenthümer der Waaren ein Nachtheil so viel möglich vermieden wird; wie denn 
überhaupt dem zu den angeführten Geschäften verwendeten Personal die möglichste 
Schonung der Waaren und Effecten, so weit dieß ohne Hintansehung des Zwecks der 
Reinigung geschehen kann, zur Pflicht gemacht wird. 
19) Der Diener, welcher diese Geschäfte vollzieht, und welcher in keinem Fall zu- 
gleich die Dienstleistungen bei abgesonderten Reisenden versehen darf, soll, so lange er- 
stere im Ganzen währen, im Verwahrungs-Lokal schlafen, und mit Riemanden Um- 
gang pflegen, am Wenigsten Jemanden berühren. Seine Nahrung muß ihm unter 
Beobachtung der oben erwähnten Vorschrift zugetragen werden, und die zum Essen 
erforderlichen Geräthschaften behält er bei sich. 
Nach. vollendetem Geschäfte muß derselbe sich und seine sämtliche Bekleibung in 
einem starken- Laugenbade reinigen, und noch eine weitere angemessene Zeit, welche in 
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