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C) Der Departements des Innern und der Finanzen:
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Weitere Verfuͤgung, betreffend die Vorsichtsmaßregeln gegen das Eindriugen der asiatifchen Cholera.
Zur Vervollstaͤndigung der durch die Ministerial-Verfügungen vom 15. u. 21. vor.
und 2. d. M. (Reg. Bl. S. 277, 291 und 302) getroffenen Vorsichtsmaßregeln gegen
die Einschleppung der asstatischen Cholera wird in Betracht der seitherigen Fortschritte
dieser Seuche in Preussen und der in den Nachbarstaaten Statt gehabten Anordnun=
gen weiter verfügt, wie folgt:
1) Wos in den erstgedachten Verfügungen gegenüber von den aus Rußland, Po-
len, Gallizien und Ungarn kommenden Reisenden und Waaren vorgeschrieben wurde, ist
auch auf diejenigen anzuwenden, welche aus Preussisch-Schlesten oder aus den
nördlicher gelegenen Preussischen Provinzen jenseits der Oder herkommen.
2) Sollten Reisende, Vieh= oder Waaren-Transporte aus den in dem vorher-
gehenden Paragraphen benannten, von der Seuche angesteckten Ländern oder auch aus
den blos für verdächtig erklärten übrigen K. K. Oestreichischen Staaten nicht über das
K. Bayern'sche, sondern zunächst über das Großtherzoglich Bademn'sche oder
Großherzoglich Hessische Gebiet an der Württembergischen Landesgränze anlan-
gen, so müssen sie, um dieselbe überschreiten zu dürfen, mit den nämlichen Ausweisen,
wie solche in den 9H. 1 u. 2 der Verfügung vom 15. v. M. gefordert werden, versehen
seyn, mit dem alleinigen Unterschiede, daß die Beglaubigungen der K. Bayern'schen
Behörden hier wegfallen.
5) Das Gleiche gilt von Reisenden, Vieh= und Waaren-Transporten dieser Art,
welche von den K. K. Oestreichischen Staaten her, sey es unmittelbar, oder durch die
Schweiz, über den Bodensee das Württembergische Gebiet betreten wollen.
Der Eintritt von dieser Seite ist denselben überdieß nur über nachstehende Ein-
gangs-Punkte erlaubt:
1) Kreßbronn, Zollstation, insoweit deren Competenz sich erstreckt,
2) Langenargen, Jollamt,
5) Friedrichshafen, Ober-Zollamt.
Die Polizel= und Zoll-Behörden daselbst sind bereits angewiesen, vor erlangter