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Ueberzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausweise keine Ausschiffung
zu gestatten, auch die Schifferschaft am Bodensee hienach zu belehren.
4) Kann bei einem vom Ausland kommenden Reisenden, Vieh= oder Waaren-
Transport nicht bescheinigt werden, woher er komme und woerin den letzten zwan-
zig Tagen sich befunden habe, so ist bis zum Beweise des Gegentheils anzunehmen, daß
er von einer angesteckten Gegend ausgegangen sey, mithin derselbe gleich den im §. 1
der Verfügung vom 13. v. M. benannten Reisenden und Waaren zu behandeln.
5) Wenn ein aus angesteckten oder für verdächtig erblärten Gegenden kommender
Reisender, Vieh= oder Waaren-Transport zur Zeit seiner Betretung im Königreiche
nicht mit den vorgeschriebenen Ausweisen versehen ist, hingegen die nachträgliche
Beibringung derselben zugesichert wird, so ist der Weiterreise, beziehungsweise der
Weiterschaffung Statt zu geben, sobald das Erforderliche hierunter nachgeholt ist.
6) Vermag ein aus einer angesteckten Gegend (§&. 1 dieser und der Verfügung
vom 15. v. M.) kommender Reisender nur über den Abfluß von 20 Tagen seit seinem
Austrirt aus dieser Gegend, nicht aber über eine, an deren Gränze oder die sseits
derselben Statt gefundene Reinigung (Desinfection) sich auszuweisen; so darf
er von nun an erst dann in und durch das Königreich gelassen werden, nachdem er sich
und seine Effecten nachträglich einer Reinigung von wenigstens 21 Stunden un-
terworfen hat. Thut er aber unzweifelhaft dar, daß er aus einer blos als verdächtig
bezeichneten Gegend (F. 2 der Verfügung vom 15. v. M.) komme, und dieselbe schon
vor mehr als 10 Tagen verlassen habe, so ist er auch ohne eine solche Reinigung mirt
der Zurückweisung oder Absonderung zu verschonen, wenn ihm gleich das vorgeschrie-
bene Gesundheits-Zeugniß abgehen sollte.
7) Die Kosten, die in den durch den vorhergehenden Paragraphen, so wie durch
die 3, 4 und 5 der Verfügung vom 15. v. M. vorgesehenen Fällen durch die abge-
sonderte Verwahrung und das damit in Verbindung gesehte Reinigungs-Verfahren
verursacht werden, sind zunächst von den in Behandlung genommenen Perso-
nen, beziehungsweise von den Eigenthümern der betreffenden Sachen selbsi
zu bestreiten. So weit aber Letztere die dazu erforderlichen Mittel nicht besißen, wer-
den diese Kosten von der Staats-Casse übernommen, vorbehältlich des Anspruchs an
die örtlichen Korperschafts-Cassen auf gesetzliche Theilnahme an denij jenigen Aufwande,