Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

358 
Ueberzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausweise keine Ausschiffung 
zu gestatten, auch die Schifferschaft am Bodensee hienach zu belehren. 
4) Kann bei einem vom Ausland kommenden Reisenden, Vieh= oder Waaren- 
Transport nicht bescheinigt werden, woher er komme und woerin den letzten zwan- 
zig Tagen sich befunden habe, so ist bis zum Beweise des Gegentheils anzunehmen, daß 
er von einer angesteckten Gegend ausgegangen sey, mithin derselbe gleich den im §. 1 
der Verfügung vom 13. v. M. benannten Reisenden und Waaren zu behandeln. 
5) Wenn ein aus angesteckten oder für verdächtig erblärten Gegenden kommender 
Reisender, Vieh= oder Waaren-Transport zur Zeit seiner Betretung im Königreiche 
nicht mit den vorgeschriebenen Ausweisen versehen ist, hingegen die nachträgliche 
Beibringung derselben zugesichert wird, so ist der Weiterreise, beziehungsweise der 
Weiterschaffung Statt zu geben, sobald das Erforderliche hierunter nachgeholt ist. 
6) Vermag ein aus einer angesteckten Gegend (§&. 1 dieser und der Verfügung 
vom 15. v. M.) kommender Reisender nur über den Abfluß von 20 Tagen seit seinem 
Austrirt aus dieser Gegend, nicht aber über eine, an deren Gränze oder die sseits 
derselben Statt gefundene Reinigung (Desinfection) sich auszuweisen; so darf 
er von nun an erst dann in und durch das Königreich gelassen werden, nachdem er sich 
und seine Effecten nachträglich einer Reinigung von wenigstens 21 Stunden un- 
terworfen hat. Thut er aber unzweifelhaft dar, daß er aus einer blos als verdächtig 
bezeichneten Gegend (F. 2 der Verfügung vom 15. v. M.) komme, und dieselbe schon 
vor mehr als 10 Tagen verlassen habe, so ist er auch ohne eine solche Reinigung mirt 
der Zurückweisung oder Absonderung zu verschonen, wenn ihm gleich das vorgeschrie- 
bene Gesundheits-Zeugniß abgehen sollte. 
7) Die Kosten, die in den durch den vorhergehenden Paragraphen, so wie durch 
die &# 3, 4 und 5 der Verfügung vom 15. v. M. vorgesehenen Fällen durch die abge- 
sonderte Verwahrung und das damit in Verbindung gesehte Reinigungs-Verfahren 
verursacht werden, sind zunächst von den in Behandlung genommenen Perso- 
nen, beziehungsweise von den Eigenthümern der betreffenden Sachen selbsi 
zu bestreiten. So weit aber Letztere die dazu erforderlichen Mittel nicht besißen, wer- 
den diese Kosten von der Staats-Casse übernommen, vorbehältlich des Anspruchs an 
die örtlichen Korperschafts-Cassen auf gesetzliche Theilnahme an denij jenigen Aufwande,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.