Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Nro. 36. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
—." — —y. 
Montag, den 20. August 1831. 
—. ——. —.— 
In halt. 
Königl. Dekrete. Kenigliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung eines Vertrags zwischen dem 
Wurttembergisch-Bayern'schen Joll-Vereine und dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach über gegen- 
seitige Joll= Erleichterungen, und zweier mit demselben in Verbindung stehender Uebereinkünfte wegen eines. 
Joll-Cartels und wegen wechselseitiger Zoll- und Geleits-Freiheit des Fürsten= und Sraats-Guts. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Ksnigliche Verordnung, 
betrefsend die Bekanntmachung eines Vertrags zwischen dem Württembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereine 
und dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach über gegenseitige Joll-Erleichterungen, und zweier 
mit demselben in Verbindung stehender Uebereinkünfte wegen eines Zoll-Cartels und wegen wechselseiti- 
ger Zoll= und Geleits-Freiheit des Fürsien= und Staats-Guts. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem über Erleichterung des Handels und Verkehrs zwischen dem Württem- 
bergisch-Bayerw'schen Zoll-Verein und dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
Unterhandlungen gepflogen und von den hiezu ernannten Bevollmächtigten ein Vertrag
	        
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