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Art. 5.
Chaussee-Abgaben oder andere statt derselben übliche Reichnisse, wie z. B. der in
den Königreichen Württemberg und Bayern zur Surrogirung des Weggeldes von ein-
gehenden Gütern angeordnete fire Zollbeischlag, eben so Pflaster-, Damm-, Brücken-
geld, Fährgelder, oder unter welchen andern Namen dergleichen Abgaben bestehen,
ohne Unterschied, ob die Erhebung derselben für Rechnung des Staats oder eincs
Privat-Berechtigten, namentlich einer Gemeinde geschieht, sollen nur in dem Betrage
neu eingefährt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhal-
tungskosten angemessen sind.
In Beziehung auf die Chausseegeld-Abgaben wird zur Zeit, und bis der Großher=
zoglichen Regierung die Gewährung einer Erleichterung möglich wird, sestgesent, daß
die gegenwärtig im Umfange des Großherzogthums bereits üblichen Chaussee= und
Weggeld-Abgaben nicht erhöht werden.
Uebrigens soll die Aufhebung oder Verminderung solcher bestehenden Abgaben be-
sonderer Vereinbarung vorbehalten bleiben.
Art. 6.
Der freie oder erleichterte Uebergang der Erzeugnisse, wie solcher in dem Art. 1
verabreder ist, bleibt an die Einhaltung bestimmter Zollstraßen und Ueber-
gangs-Punkte gebunden, worüber eine besondere Vereinbarung Statt finden wird.
Um aber der gegenseitig. für inländische Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes
und der Kunst zugestandenen Befreiung oder Erleichterung bei der Einführung in das
Gebiet eines der kontrahirenden Staaten, oder bei der Durchführung theilhaftig werden
zu können, müssen von Handels= und Gewerbrreibenden alle Erfordernisse besonders in
Ansehung der beizubringenden Zeugnisse beobachtet werden, welche der vorsorglichen
Bestimmung des Artikels 13 des zwischen Württembertz und Bayern einerseits, und
Preussen und Hessendarmstadt andererseits geschlossenen Handels-Vertrages und den
hienach näher festzusetzenden Reglements entsprechen.
Art. 7.
Uebrigens wollen die hohen kontrahirenden Theile zur Erleichterung der gegensei-
tigen Waaren-Versendung und Behandlung eine Reduktion der Münz-, Maaß= und
Gewichts-Bestimmungen zum Gebrauche der Behörden und des handeltreibenden Pub-