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likums vorlaͤufig entwerfen, und bekannt machen lassen, bis es den Bemuͤhungen der
verschiedenen kontrahirenden Staaten gelingt, ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichts-
Soystem nach der allseitig und öffentlich ausgesprochenen Absicht in Anwendung zu
bringen.
Art. 8.
Zugleich werden die hohen bontrahirenden Theile dahin wirken, daß dem gewerb-
lichen Verkehr Ihrer Unterthanen gegenseitig die möglichste Erleichterung und Freiheit
gewährt werde.
Vorläufig und bic das Nähere hierüber bestimmt werden kann, sollen Handelsrei-
sende als solche, welche nicht Waaren, sondern nur Muster bei sich führen, und für
inländische Etablissements bei Gewerbtreibenden, nicht aber bei den sonstigen Consumen=
ten Bestellung suchen, in keinem der kontrahirenden Staaten besondern Abgaben und
Steuern unterliegen, worüber das Nähere besonders bekannt gemacht werden wird.
Art. 9.
Rücksichtlich des bleinen wechselseitigen Verkehrs der Grenzbewohner sollen diejeni-
gen Erleichterungen, welche im Württembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereine Statt fin-
den, und in der am 4. Februar 1829 im Königreiche Bayern verfügten Bekanntma-
chung umständlich angeführt sind, auch zu Gunsten der Großherzoglichen Unterthanen
in den an das Königreich Bayern gränzenden Ortschaften, innerhalb des bestimmten
Bezirkes, gegen Zusicherung der vollen Reciprocität von Seite Sachsen-Weimar-Eise-
nach gewährt werden, vorbehältlich weiterer Bestimmung hinsichtlich der Begünstigun-
gen, welche von Seite des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, nach Anforde-
rung der eigenthümlichen geographischen und gewerblichen Verhältnisse, besonders in
Ansehung des Marktbesuches gewünscht werden.
Als allgemeiner Grundsaß wird einstweilen festgesetzt, daß alle Abgaben, welche
von fremden Kauf= und Handelsleuten bei dem Besuche der Märkte und Messen an
den Staar, an die Communen oder an Corporationen entrichter werden, insoferne sie
nicht von den Inländern in gleichem Maaße zu leisten sind, bezüglich auf die Unter-
thanen der hohen kontrahirenden Theile gänzlich hinwegsallen.