Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Art. 10. 
Die hohen kontrahirenden Theile werden Sich überhaupt in allen zu Sicherung 
der landesherrlichen Gefälle und Regalien nothwendigen Maßregeln und Anordnungen 
einander gegenseitig freundschaftlich unterstühen, und treten deßhalb, und insbesondere 
zur Aufrechthaltung der Handels= und Zoll-Anordnungen, so wie zur Unterdrückung 
des gemeinschädlichen Schleichhandels in ein förmliches Cartel-Verhältniß (nach Inhalt 
der Beilage), vorbehältlich der zu diesem Zwecke etwa in der Folge noch erforderlichen 
und gesondert festzusehenden weiteren Bestimmungen über gemeinsame Schutzmaßregeln. 
Art. 11. 
Die Dauer dieses Vertrags wird vorläufig bis zum 51. December 1834 bestimmt 
und hat sich auch auf die beiden Fürstenthümer Hohenzollern= Hechingen und 
Hohenzollern-Sigmaringen auzzudehnen. 
Art. 12. 
Der Vertrag soll ohne Verzug zur allerhöchsten Ratifikation der hohen kontrahi- 
renden Höfe vorgelegt und die Auswechslung der Ratifikarions-Urkunden spétestens 
in sechs Wochen und zwar nach vorgängiger wechselseiriger Benachrichtigung über die 
unbedingte Ratifikation durch die Post bewirkt werden. 
Zur Urkunde dessen haben die Vevollmächtigten denselben unterzeichyet und gesiegelt. 
So geschehen München den 10. März 1831. 
(L. S.) Franz (L. S.) Joseph Anton (L. S.) D. Ludwig (L. S.) Carl Fried. Anton 
v. Miller. v. Belli de Pino. v. Wirschinger. v. Conta.
	        
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