Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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* 
Rro. Gegenstände. im' 
Tarife. 
Früchte: 
5) Gerste und ungegerbter Fesen, wenn der Schef- 
fel von 1—8 fl. 59 kr. im Preise steht 
4) Haber und Wicken, wenn der Scheffel von nist 
59 kr. im Preise stht I1163abI. 2 
c) Bohnen und Heidekorn, gleich Gerste .. edt. 
d) Brein oder Hirse (ungeschälte, auch Linsen und Erb— 
sen, gleich Weitzen) . 
s) Erdaͤpfel und Ruͤben wennt das * diudß 
unter 11 fl. steht) - . 
g) Baumfruͤchte .. « 
1) alles gemeine frische Landobr. nuch gemeine Nuͤsse 
2) gedörrt und getrocen 163 1. 2.5. 
5) alle in Essig, Wein oder Branntwein * 
Baumfrücht rlr 
57. Futter, b) Haber, den Frachssübrer für t# 5 mit 6 ch 
nehmen . “% 64bI. 
1—2 Mehen für ein Pferd 
58. Gartengewaͤchse, alle Blumen, Gemuͤse und Krautarten 
59. 
  
b) in Essig, Salz, Wein oder Branntwein uae · 
Gefaͤhrte, b) zum Oekonomiedienste, aroße 
1) beschlageen *- 
2) unbeschlagene . 
c)kleme,alsHandschlttten, Schubkarren ꝛc. 
2) unbeschlagene I2NJIJI3HI) 
d) Pflüge und Eggen. 
2) unbeschlagene 
  
  
  
#a) nicht eigens belegte, frische 5 b.
	        
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