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Uebereinkunft
wegen eines Z'oll-Cartels.
Art.- 1.
Die Behoͤrden, Beamten und Bediensteten der kontrahirenden Staaten sollen ein-
ander gegenseitig in allen gesetzlichen Maßregeln, welche zur Verhütung, Entdeckung
oder Bestrafung von Unterschleifen gegen Zoll= und andere Verbrauchs-Abgaben des
einen oder des andern Staates, oder zur Sicherung dieser Gefälle und der gegen Con-
travenienten zu verhängenden Strafen von dem einen Theile für nothwendig erkannt.
werden, thärig, zweckmäßig und ohne Verzug den verlangten Beistand leisten.
Art. 2.
Wenn eine bevorstehende Uebertretung der über sölche Abgaben bestehenden Ge-
sebe des einen Staates zur Kenntniß der Beamten oder Bediensteten des andern Stag-
tes kommt, so sind diese verbunden, auch ohne spezielle Aufforderung alle geseblichen.
Mittel anzuwenden, welche zu Verhütung, Enrdeckung oder Bestrafung derselben füh-
ren koͤnnen.
Ein Gleiches liegt ihnen hinsichtlich der bereits begangenen Uebertretungen ob.
Art. 3.
Den Beamten oder Bediensteten sämtlicher kontrahirenden Regierungen soll gestat-
tet seyn, gegenseitig die Spur begangener Unterschleise in die gegenseitigen Gebiete
ohne Begränzung auf einen gewissen Raum zu verfolgen, und es sollen die Orts-
Obrigkeiren in diesem Falle auf mündlichen eder schriftlichen Antrag derselben Beam-
ten oder Bediensteten und unter deren Zuziehung durch Haussuchungen, Beschlagnahme
oder andere gesehliche Maßregeln des Thatbestandes sich gehbrig versichern.
Art. 4.
Bei Haussuchungen soll ein Protokoll aufgenommen und ein Eremplar dem re-
quirirenden Beamten oder Bediensteten eingehändiget, ein zweites Exemplar aber zu.
den Akten der einschlägigen Untersuchungs-Behörde zugestellt werden.
Ar.. 5.
In den Fällen, wo Verhaftung gesenzlich zuläßig ist, wird den verfolgenden Beam-
ten des einen Stagtes die Befugniß ertheilt, den Zoll-Contravenienten, wenn es ohne