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Pino, Ritter des Civil-Verdienstordens der Bayernschen Krone, Commandeur
des K. K. Oestreichischen Leopold-Ordens, Inhaber des Koͤniglich Preußischen
rothen Adlerordens II. Classe, Ritter des Ordens der Wuͤrttembergischen
Krone, Commandeur des Churhessischen Loͤwenordens, Ritter des Großher-
zoglich Hefsischen Haus-Ordens, und durch den K. Ministerialrath des Staats-
Ministeriums der Finanzen und Vorstand der K. General-Holladministration
D. Ludwig v. Wirschinger, Ritter des Cioil-Verdienst-Ordens der Bayern=
schen Krone, Inhaber des Königlich Preußischen rothem Adlerordens II. Classe,
Ritter des Ordens der Württembergischen Krone und des Großherzoglich
Hessischen Haus-Ordens; dann von Seite
Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach durch den Großherzog=
lichen wirklichen geheimen Legationsrath, geheimen Referendär im Großher=
zoglichen Staats-Ministerium und geheimen Archivar, Carl Friedrich Anton
v. Conta, Ritter des Großherzoglich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen
Falken, und des. Königlich Sächstschen Civil-Verdienst-Ordens, Commandeur
des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen, und Inhaber
der Großherzoglich Sächsüschen, silbernen Verdienst-Medaille,
folgende Uebereinkunft getroffen worden.
Art. 1.
Die Souveraine und Ihre Familien, nebst dem Gefolge, welches Sie auf Reisen
begleitet, es sey nun, daß es Ihnen zunmittelbar folgt, oder Ihnen voraus= oder nach-
reiset, sollen die Zollbarrieren und respective „.die Zoll-, und Geleitsstätten unaufgehalten,
ohne Untersuchung und auch ohne besondere Freipässe durchgängig abgabenfrei passiren.
rt. 2.
Von allen Durchfuhr-Abgaben, wozu jedoch Chaussee-, Brücken-, Schleussen-Gel-
der und bergleichen als Commmiations-Abgaben nicht zu rechnen sind, soll auf Frei-
pässe des betruffenden Königlichen Minksteriums in den Königlichen Srauten und der
betreffenden Großherzoglichen Behörde in den Großherzoglichen Landen befreit seyn:
1) Alles eigentliche und unmittelbare Fürstengut, nämlich das wirkliche persön-
liche Eigenthum des Regenten und Seiner Familie.
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