Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Pino, Ritter des Civil-Verdienstordens der Bayernschen Krone, Commandeur 
des K. K. Oestreichischen Leopold-Ordens, Inhaber des Koͤniglich Preußischen 
rothen Adlerordens II. Classe, Ritter des Ordens der Wuͤrttembergischen 
Krone, Commandeur des Churhessischen Loͤwenordens, Ritter des Großher- 
zoglich Hefsischen Haus-Ordens, und durch den K. Ministerialrath des Staats- 
Ministeriums der Finanzen und Vorstand der K. General-Holladministration 
D. Ludwig v. Wirschinger, Ritter des Cioil-Verdienst-Ordens der Bayern= 
schen Krone, Inhaber des Königlich Preußischen rothem Adlerordens II. Classe, 
Ritter des Ordens der Württembergischen Krone und des Großherzoglich 
Hessischen Haus-Ordens; dann von Seite 
Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach durch den Großherzog= 
lichen wirklichen geheimen Legationsrath, geheimen Referendär im Großher= 
zoglichen Staats-Ministerium und geheimen Archivar, Carl Friedrich Anton 
v. Conta, Ritter des Großherzoglich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen 
Falken, und des. Königlich Sächstschen Civil-Verdienst-Ordens, Commandeur 
des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen, und Inhaber 
der Großherzoglich Sächsüschen, silbernen Verdienst-Medaille, 
folgende Uebereinkunft getroffen worden. 
Art. 1. 
Die Souveraine und Ihre Familien, nebst dem Gefolge, welches Sie auf Reisen 
begleitet, es sey nun, daß es Ihnen zunmittelbar folgt, oder Ihnen voraus= oder nach- 
reiset, sollen die Zollbarrieren und respective „.die Zoll-, und Geleitsstätten unaufgehalten, 
ohne Untersuchung und auch ohne besondere Freipässe durchgängig abgabenfrei passiren. 
rt. 2. 
Von allen Durchfuhr-Abgaben, wozu jedoch Chaussee-, Brücken-, Schleussen-Gel- 
der und bergleichen als Commmiations-Abgaben nicht zu rechnen sind, soll auf Frei- 
pässe des betruffenden Königlichen Minksteriums in den Königlichen Srauten und der 
betreffenden Großherzoglichen Behörde in den Großherzoglichen Landen befreit seyn: 
1) Alles eigentliche und unmittelbare Fürstengut, nämlich das wirkliche persön- 
liche Eigenthum des Regenten und Seiner Familie. 
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