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Art. 110.
e) Das vorgesetzte Ministerium kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein ge-
richtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinar-
verfahrens verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen oder andern Verfahrens
verfügen.
(2) Die Suspension eines richterlichen Beamten unter den bezeichneten Umständen zu
verfügen, kommt dem Disziplinarhofe zu.
Art. 111.
(0) Während der Suspension des Beamten wird vom Ablaufe des Monats ab, in welchem
dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Gehalts einschließlich einer etwaigen Zulage inne—
behalten.
(2) In Fällen der Not des Beamten kann das Ministerium die Innebehaltung des Gehalts
auf den vierten Teil beschränken.
G) Der innebehaltene Teil des Gehalts ist zu den durch die Stellvertretung des Beamten
verursachten Kosten, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten (Art. 106) zu verwenden.
Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht ver-
pflichtet.
Art. 112.
Der zu den Kosten (Art. 111) nicht verwendete Teil des Gehalts wird dem Beamten
auch in dem Falle nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung vom Amte zur Folge
gehabt hat.
Art. 113.
() Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Teil des Gehalts
vollständig nachgezahlt werden.
(2) Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene Teil insoweit
nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und