Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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. Verfügungen der Departements 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Miniserium. 
Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenten. 
Da der Rechts-Consulent Clemm, bisher zu Stuttgart, nunmehr in Weil der 
Stadt, Oberamts Leonberg, seinen Wehnsicz genommen hat, so wird solches hiedurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. cod 
Stuttgart den 22. August 1831. · Maucler. 
B) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Weitere gemeinschaftliche Verfuͤgung, betreffend die Vorsichts-Maßregeln gegen das Eindringen der 
asiatischen Cholera. 
Nachdem die Koͤniglich Bayern'sche Regierung nunmehr saͤmtliche Koͤniglich Preu- 
ßische Staaten, welche von der Cholera zwar noch nicht befallen, aber doch jenseits 
der Elbe und daher den angesteckten Ländern zunächst gelegen sind, in Beziehung auf 
die Behandlung der aus denselben kommenden Reisenden, Vieh= und Waaren-Trans- 
porte den schon früher für verdächtig erklärten K. K. Oestreichischen Staaten gleichge- 
stellt hat, so wird hiemit nachträglich zu der Verfügung vom 19. d. M. (Reg. Bl. 
S. 358) auch von hier aus verordnet, daß Reisende, Vieh und Waaren, welche aus 
den zwischen der Oder und der Elbe gelegenen K. Preußischen Staaten kommen, nur 
unter der Bedingung in das Königreich zugelassen werden sollen, wenn sie neben den 
gehörigen Reisepässen, oder, sofern es sich von Waaren oder Vieh handelt, neben den 
Ursprungs-Zeugnissen mit förmlichen Gesundheits-Attesten versehen sind, überhaupr 
aber alle in den früheren Verfügungen wegen der Vorsichtsmaßregeln gegen die Cho- 
lera enthaltenen Bestimmungen uͤber die aus verdaͤchtigen Gegenden kommenden Rei- 
senden, Bieh= und Waaren-Transporte auf sie Anwendung finden.
	        
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