Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

411 
ist, dem Gemeinde-Vorsteher dieses Orts zur Einsichtnahme zuzusenden, wird nunmehr 
ebenfalls auf saͤmtliche Graͤnz-Postaͤmter des Landes ausgedehnt. 
3) Die ortsvorsteheramtliche Untersuchung richtet sich nach Maßgabe des Punkt2 
der Verfuͤgung vom 21. Juli d. J. zunächst darauf, ob der Reisende aus einer von 
der Cholera angesteckten oder aus einer der Ansteckung verdaͤchtigen Gegend 
komme, sey es nun, daß er von einer solchen Gegend ausgegangen sey, oder aber sie nur 
durchreist habe. 
Gemäß den Ministerial-Verfügungen vom 19. d. M. und vom heutigen Tage 
werden dermalen zu den angesteckten Gegenden gerechnet: 
Rußland, Polen, die Preußischen Provinzen jenselts der Oder und Preuß isch Schle- 
sien, so wie von den Kaiserlich Oestreichischen Staaten Gallizien und Um garnz 
zu den verdächtigen aber die übrigen Kaiserlich Oestreichischen Staaten und die K. 
Preussischen Provinzen zwischen der Oder und der Elbe. 
Hiebei wird ausdrücklich auf die Bestimmung des Punkt 5 der Ministerial- Verfuͤ- 
gung vom 19. d. M. (Reg. Bl. S. 358) zurückgewiesen, wornach bei denjenigen vom 
Ausland kommenden Reisenden, welche nicht zu bescheinigen vermoͤgen, woher sie 
kommen, und wo sie in den letzten zwanzig Tagen sich befunden haben, bis zum Be- 
weis des Gegentheils angenommen werden soll, daß sie von einer angesteckten Gegend 
ausgegangen seyen. 
4) Bei dem aus einer angesteckten Gegend kommenden Reisenden ist zunächst 
weiter zu untersuchen, ob zwischen dem Austritt desselben aus der angesteckten Gegend 
und seiner Ankunft an der diesseitigen Landesgränze mindestens zwanzig Tage verflos- 
sen seyen, und ob er in dieser Zwischenzeit irgendwo schon ein Remigungs= (Desinfec- 
tions-) Verfahren erstanden habe. Ist die Erfüllung dieser beiden Forderungen durch 
amtliche oder amtlich beglaubigte Zeugnisse gehörig nachgewiesen, so kann die Weiter- 
reise im Königreich gestattet werden. Im andern Fall ist der Reisende, wenn er 
nicht über die Gränze zurückgewiesen werden kann, in abgesonderte Verwahrung zu 
bringen und das Reinigungs-Verfahren einzuleiten, worüber der Orts-Vorsteher mit 
möglichster Beschleunigung die nähere Weisung des Oberamts und des Oberamtsarztes 
einzuholen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.