Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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8) Die durch gegenwaͤrtige Verfuͤgung nicht abgeaͤnderten oder modificirten Be- 
stimmungen der Ministerial-Verfügung vom 21. Juli d. J. bleiben fortan in Wirkung. 
Stuttgart den 25. August 1851. 
Für den Departements „Chef: 
Walther. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck der 14. Auflage von „Brunners Gebetbuch für aufgeklärte 
katholische Christen.“ 
Seine Königliche Majestt haben vermöge höchster Entschlietzung vom 
17. d. M. der J. D. Elaß'schen Buchhandlung zu Heilbronn ein Privilegium gegen 
den Nachdruck der in ihrem Verlage erscheinenden 15. Auflage von „Brunners Gebet- 
buch für aufgeklärte katholische Christen“ auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu 
ertheilen geruht; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, 
in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck, hiemit öffentlich bekannt ge- 
macht wird. 
Stuttgart den 19. August 1851. 
Für den Departements-Chef: 
Walther. 
Tc) Verfügung, die dießjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstadt betreffend. 
In Beziehung auf das nächst bevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cannstadt 
findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen: 
K. 1. 
Das landwirthschaftliche Fest wird Mittwochs den 28. September auf dem gewöhn- 
lichen Plaße bei Cannstadt gefeiert. 
. 2. 
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferde-Besißer, welche etwas 
Ausgezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen verms- 
gen, werden zur Vorführung derselben und zur Preis-Bewerbung eingeladen.
	        
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