Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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. 12. 
Alle biejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern 
Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben 
zu Beförderung der gemelnnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
K. 15. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Voll- 
kommenheit wegen der besondern Aufmerksamkelt des vaterländischen Publikums wür- 
dig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
K. 14. ( 
Aüuch die Erfinder, Verfertiger oder Besiter ausgezeichneter Fabrikate- Werkzeuge, 
Maschinen ꝛc. werden. eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur an- 
schaulichen Kenntniß zu bringen. 
KS. 15. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preise-Vertheilung, 
geöffner. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschlage- 
nen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises 
angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eimrritt 
in die innern, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume, 
zur Verhütung jeden Unfalls perboten. 
C. 16. 
In gleicher Absccht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen, bleibt, 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit und mög- 
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man sich der 
Hoffnung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene 
Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der aufgestellten
	        
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