Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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ungarischen Graͤnze gezogenen Cordons in einzelnen Orten des Erzherzogthums Oest- 
reich zum Ausbruch gekommen ist, und namentlich auch die Krankheits-Erscheinungen 
in Wien gerechte Besorgnisse uͤber die Weiter-Verbreitung der Seuche erweckt haben, 
so sieht man sich unter theilweiser Abänderung des 9. 2 der gemeinschaftlichen Verfü- 
gung vom 13. Juli (Reg. Bl. S. 278) und der weiteren gemeinschaftlichen Verfügung 
vom 26. v. M. (Reg. Bl. S.409) zu der Anordnung veranlaßt, daß Reisende, so wie 
Bieh= und Waaren-Transporte, welche aus den Ländern zwischen der Oder und Elbe 
und aus dem Erzherzogthum Oestreich nach Württemberg kommen, falls sie nicht mit 
vollgültigen Gesundheits-, beziehungsweise Ursprungs-Zeugnissen versehen sind, nur 
dann diesseits zugelassen werden sollen, wenn auf glaubhafte Weise nachgewiesen wird, 
daß seit ihrem Austritt aus den bezeichneten Ländern wenigstens zwanzig Tage ver- 
flossen sepen, oder sie bei oder nach diesem Austritt Contumaz gehalten haben, und 
daß, was die giftfangenden Waaren betrifft, dieselben der Desinfection (Reinigung) unter- 
worfen worden seyen. Die in diesem Falle befindlichen Reisenden sind übrigens, so fern 
sie sich nur über den Ablauf von zwanzig Tagen, nicht aber zugleich über eine Statt 
gefundene Desinfection ausweisen können, in Gemäßheit des F. 6 der gemeinschafrlichen 
Verfügung vom 19. v. M. (Reg. Bl. S. 558) für sich und ihre Effekten nachträglich 
einer Reinigung von wenigstens 25 Stunden zu unterwersen. Eben so sind endlich die- 
jenigen Reisenden und Waaren, welche mit Umgehung dieser Vorschriften ins König- 
reich eindringen sollten, als aus angesteckten Gegenden kommend und nach den dieß- 
fälligen Bestimmungen der Verfügung vom 19. v. M. (Reg.Vl. S. 551) zu behandeln. 
Die Polizei= und Zoll-Behörden werden mit dem Vollzug dieser Verfügung be- 
auftragt. 
Stuttgart den 21. September 1831. 
Kapff., 6 Barnbuler. 
B) Des Depart enents des Innern: « 
- 1. Des Ministerium des Innern. 
» —R betreffend die neuredigirten Grund- Bestimmungen dor Wäsnwbaischen Sparkass. 
Die Vorsteher der Wörttembergischent Sparkaßt“ habrir in Uebereil smmungg ber 
Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins für nöthig erachtet, den Grund-Bestimmun-
	        
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