Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

450 
K. 15. 
Ohne erhebliche Gründe und ohne Genehmigung Seiner Majestät des Ks- 
nigs kann eine einmal angenommene Vorstehers-Stelle nicht wieder niedergelegt 
werden. 
(. 16. 
Die Entlassung eines Vorstehers von seiner Stelle wider seinen Willen kann nur 
auf den collegialischen Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät dem 
Könige verfügt werden, wenn derselbe entweder mehrmaliger Erinnerungen ungeach- 
tet, seine Obliegenheiten als Vorsteher vernachläßigt, oder sich solcher Handlungen 
schuldig gemacht hat, die den Verlust des öffentlichen Vertrauens zur Folge haben. 
K. 17. 
Dieser collegialische Antrag set zwar, um gültig zu seyn, keine vorherige gericht- 
liche Untersuchung, wohl aber die Mittheilung der Gründe an den Angeschuldigren 
unter der Aufforderung, sich binnen vierzehn Tagen daröber zu erklären, den Abfluß 
dieser Frist und die Einstimmigkeit von wenigstens acht Veorstehern bei dem hierauf 
gefaßten Beschlusse voraus. 
K. 18. 
Die sämtlichen Vorsteher wéhlen aus ihrer Mitte je auf ein Jahr (vom 1. Juli 
bis zum nächsten 50. Juni) einen Collegial-Vorstand (ersten Vorsteher). 
K. 19. « 
Sind in einer Sitzung des Vorsteher-Collegiums nicht wenigstens sieben, und 
wenn es sich von der Entlassung eines Vorstehers handelt (F. 17) acht Vorsteher, ein- 
schließlich des Vorsitenden anwesend, so können sie keinen gültigen Beschluß fassen. 
k4 . 20 
Die zwölf Vorsteher theilen sich in sechs Ausschüsse von je zwei Vorstehern, 
welche von Monat zu Monat in der Besorgung der laufenden, minder wichtigen Ge- 
schäfte abwechseln, und je auf das nächstfolgende halbe Jahr in den Monaten Juni 
und December bestimmt werden. 
G. 21. 
Sollten die beiden Mitglieder des Ausschusses wegen abweichender Ansichten über 
einen Beschluß sich nicht vereinigen können, so haben sie den Gegenstand zur Entschei- 
dung des Vorsteher-Collegiums zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.