Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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2) Vom Cassier. 
((.22. 
Für die nächste Verwaltung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der 
Anstalt ist ein Cassier aufgestellt, der von den Vorstehern vorgeschlagen und von Sei- 
ner Majestär dem Könige CS. 1) ernannt wird. 
K. 2. 
Derselbe wohne den Sitzungen des Vorsteher-Collegiums (§. 19) mit berathender 
Stimme an. 
g. 24. 
Fuͤr seine Bemuͤhung, bazieht er einen Gehalt, den die Vorsteher nach Maßgabe 
des Umfangs der Verwaltung von Zeit zu Zeit zu ermessen haben. 
G. 25. 
Seine Entlassung kann auf den Antrag der Vorsteher nur durch, Entschließung 
Seiner Masjestät des Königs erfolgen. 
ax Vom Cassen · Gehlfen. 
C. 26. 
Zu seiner Unterstühung ist ein entlaßbarer Cassen-Gehülfe aufgestellt, der auf den 
Vorschlag des Castzers von dem Vorsteher-Collegium ernannt, von dem ersten Vor- 
steher verpflichtet, und von der Anstalt nach dem Umfange seiner Bemöhung belohnt 
wird. 
4) Von den Casse-Agenten. 
K. 27. 
Zu Erleichterung des Verkehrs zwischen den nicht in Stuttgart bofindlichen Ein- 
legern und dem Cassier wird von der Central-Leitung des Wohlthätigkeirs-Bereins da- 
für gesorgt, daß in jeder Oberamtsstadr ein Mitglied dieses Vercins, das sich freiwil- 
lig und. unentgeldlich hiezu versteht, als Agent aufgestellt werde, um einerseits von den 
Amts-Angehörigen die Einlagen zu empfangen und an den Cassier gelangen zu lassen, 
andererseits auf erhaltenen Austrag des Casssers den Theilhabern der Anstalt Zahlun- 
gen zu leisten. 
5) Vom Sekretür. 
K. 28. 
Ein Sekretär wird dem Vorsteher-Collegium von der Centrak-Leitung des Wohl- 
thätigkeits Vereins ohne Aufwand für die Anstalt beigegeben. 
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