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b) Verfüzung, betrefsend das Wandern der Handwerks-Gestllen.
Durch die Beschränkungen, welchen das Wandern der Handwerks-Gesellen im:
Folge der Fortschritte der asiatischen Cholera in verschiedenen deutschen Staaten unter-
worfen worden ist, sieht man sich veranlaßt, die Polizel-Behörden zur strengsten Hand-
habung der in Hinslcht auf die Polizei der Wander-Gesellen diesseits bestehenden, be-
sonders in der Ministerial-Verfägung vom 26. April 1827 (Reg. Bl. S. 135) enthal-
tenen Vorschriften, so wie zur sorgfältigsten Anwendung der gegen das Einschleppen
der asiatischen Cholera getroffenen Bestimmungen auf die einwandernden Handwerks=
Gesellen aufzufordern, überdieß aber zu der dermalen nöthigen Erweiterung jener Vor-
schriften Folgendes zu verfügen:
1) Ausländischen Wander-Gesellen kann bis auf Weiteres der Eintritt in das Kö-
nigreich nur gestattet werden, wenn sie entweder:
-a) glaubwürdige Nachweisung darüber, daß sie bei einem inländischen Gewerbe-
Inhaber Arbeit erhalten werden, oder ein für die Fortsehung der Wanderung
hinreichendes Reisegeld, und zwar mindestens die Summe von zehn Gulden,
besiten, oder aber
b) wenn sie auf der Rückkehr in ihre Heimath begriffen sind, und der nächste
Weg dahin durch das diesseitige Staats-Gebiet führt.
Dem aus dem letzteren Grund zum Eintritt in das Königreich zugelassenen Wan-
der-Gesellen ist die zu nehmende kürzeste Wegrichtung durch das diesseitige Gebiet in
der Wander-Urkunde, unter der Bedrohung vorzuzeichnen, daß er im Fall der Abwei-
chung von derselben als Vagant behandelt werden würde.
2) Ist ein im Staats-Gebiet zugelassener ausländischer Wander-Gesell daseibst über
acht Tage außer Arbeit gestanden, so kann ihm das fernere Wandern innerhalb
Landes nicht mehr gestattet werden, vielmehr ist er auf dem nächsten Weg über
die Gränze zu weisen, es wäre denn, daß er über eine durch Krankheit erlittene
Arbeits-Verhinderung oder über den Besitz von Reisemitteln im Betrag von min-
destens zehn Gulden sich auszuweisen vermöchte, oder aber, däß ihm im Augen-
blick der Ausweisung noch Gelegenheit zum Eintritt in Arbeit sich darbdte. Da-
gegen kann der Nachweis eines erfolglosen Arbeits-Aussuchens die Verweisung)
aus dem Königreich nicht aufheben.
Die Polizeistellen haben nach Vorstehendem sich zu achten.
Stuttgart den 19. September 1851. Kapff?“